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3.2 FeuerwehrzufahrtenFeuerwehrzufahrten

3.2.1 RechtsgrundlagenRechtsgrundlagenFeuerwehrzufahrten für FeuerwehrzufahrtFeuerwehrzufahrtenRechtsgrundlagenen

MBO § 4 (1) Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden [3.1]

„Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.“

MBO § 5 Zugänge und ZufahrtenZufahrtenf. d. Feuerwehr auf den Grundstücken

Abs. 1:

1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.

3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.

4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Abs. 2:

1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

2 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Achtung: Im Folgenden werden die grundsätzlichen technischen Anforderungen an FeuerwehrzufahrtFeuerwehrzufahrtenLandesbauordnungenen anhand der DIN 14090 [3.2] erläutert. Verschiedene Landesbauordnungen enthalten geringfügig unterschiedliche Anforderungen an Feuerwehrzufahrten, bis hin zum Verbot der Anwendung der DIN 14090. Bei Anwendung ist stets zuerst die Landesbauordnung mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen ausschlaggebend. DIN 14090Flächen f. d. Feuerwehr

3.2.2 FeuerwehrzufahrtenFeuerwehrzufahrtenDIN 14090 nach DIN 14090

Feuerwehrzufahrten dienen zum Erreichen der Aufstell- und Bewegungsflächen eines Grundstückes mit Feuerwehrfahrzeugen.Zufahrtenf. d. Feuerwehr

Sie müssen daher nach DIN 14090 [3.2]:

 für Feuerwehrzwecke ausreichend befestigt,

 mit dem öffentlichen Verkehrsraum verbunden und

 jederzeit benutzbar sein.

Abbildung 3-2:

Geradlinige Feuerwehrzufahrt mit Durchfahrt, rechts fortgesetzt als Fahrspuren

Feuerwehrzufahrtengeradlinig; AbbildungDie technischen Anforderungen an FeuerwehrzufahrtFeuerwehrzufahrtentechnische Anforderungenen erstrecken sich auf:

 Tragfähigkeit

 mindestens 100 kN Achslast (ZGG 16 t)

 über Hofdecken etc. geführte Feuerwehrzufahrten in Brückenklasse 30 (BK 30) nach DIN 1072 [3.3]

 Abmessungen (Abbildung 3-2 und Abbildung 3-3)

 Breite in geradlinig geführten Zufahrtsbereichen mindestens 3 m; bei Begrenzung auf beiden Seiten, deren Länge mehr als 12 m beträgt, Breite mindestens 3,5 m, angrenzende Bauteile mindestens F 90 nach DIN 4102-2 [3.4] bzw. REI 90 nach DIN EN 13501-1 [3.5]

 wenn überbaut, lichte Höhe mindestens 3,5 m

 Fahrspuren zulässig

 Kurvenradien müssen Abbildung 3-3 entsprechen

 zur vorgeschriebenen Fahrbahnbreite in Kurven müssen 11 m lange Übergangsbereiche vorhanden sein

Abbildung 3-3:

Nicht-geradlinige Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090 (Beispiel für Außenradien 10,5 m und 21 m)

 Steigungen und Gefälle

 <= 10 %, Übergänge zur Waagerechten müssen mit einem Radius von mindestens 15 m ausgerundet sein

 Stufen sind zulässig, wenn sie nicht höher als 8 cm sind und einen Abstand von mindestens 10 m haben

 Kennzeichnung „Feuerwehrzufahrt” (nach DIN 4066 [3.6])

 Erkennbarkeit und sichere Befahrbarkeit (Instandhaltung)

 bei Dunkelheit (ggf. Beleuchtung)

 bei Schnee (deutlich sichtbare Randbegrenzung)

 Art der Öffnung durch die Feuerwehr (sofern durch Schranken, Poller, Pfähle etc. verschlossen)

 Bügelschlösser <= 5 mm Bügeldurchmesser, nicht gehärtet

 mittels Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 [3.7]

Abbildung 3-4:

Einige Beispiele für Feuerwehrzufahrten aus der Praxis

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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