Читать книгу Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz - Hans-Joachim Gressmann - Страница 39
4 Löschwasserversorgung 4.1 Rechtsgrundlagen für die Löschwasserversorgung
ОглавлениеLöschwasserversorgungRechtsgrundlagenAufgrund der Bedeutung des Löschmittels Wasser für den abwehrenden Brandschutz ist seine Bereitstellung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt. Da Löschwasser, wenn es aus der Sammelwasserversorgung entnommen wird, als „Nebennutzung“ des Lebensmittels Wasser angesehen werden muss, sind dann auch die entsprechenden wasserrechtlichen Hygienevorschriften zu beachten. RechtsgrundlagenLöschwasserversorgung
In allen Bundesländern enthalten die Landesbauordnungen, darauf aufbauenden Verordnungen oder Erlasse, z. T. auch die Baugesetzbücher, sinngemäß folgende Anforderungen:
… Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur gestattet werden.Anforderungena. d. Löschwasserversorgung …
oder auch:
… Die Löschwasserversorgung ist von den Gemeinden bei der Erschließung (von Baugebieten) zu berücksichtigen …
… Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen …
Das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) [4.1] bestimmt:
§ 2 (1) Aufgaben der GemeindenLöschwasserversorgungAufgabe der Gemeinde
„Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere …
3. für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen …“
Auch in den übrigen Bundesländern ist den Gemeinden durch die jeweiligen Brandschutzgesetze die Aufgabe übertragen, eine ausreichende (z. T. auch: angemessene) Löschwasserversorgung sicher zu stellen.
Für Bauten besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können auf der Grundlage der Landesbauordnungen u. A. besondere Anforderungen zur Löschwasserversorgung gestellt werden (Objektschutz).