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3.3 AufstellflächeAufstellflächenf. d. Feuerwehrn

3.3.1 RechtsgrundlageRechtsgrundlagenAufstellflächen für AufstellflächeAufstellflächenRechtsgrundlagenn

MBO § 5 Zugänge und ZufahrtenZufahrtenf. d. Feuerwehr auf den Grundstücken

Abs. 1: …

3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. …

Abs. 2:

1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

2 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Achtung: Im Folgenden werden die grundsätzlichen technischen Anforderungen an AufstellflächeAufstellflächenLandesbauordnungenn anhand der DIN 14090 erläutert. Verschiedene Landesbauordnungen enthalten geringfügig unterschiedliche Anforderungen an Aufstellflächen, bis hin zum Verbot der Anwendung der DIN 14090. Bei Anwendung ist stets die Landesbauordnung mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen ausschlaggebend.

3.3.2 AufstellflächeAufstellflächenDIN 14090n nach DIN 14090

Aufstellflächen FeuerwehrAufstellflächen f. d. ~nach DIN 14090 dienen dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen,Hubrettungsfahrzeuge d.h. von Drehleitern nach DIN EN 14043 [3.8] oder von Hubarbeitsbühnen nach DIN EN 1777 [3.9].

Aufstellflächen sind so anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Fenster oder sonstige Öffnungen (z.B. Balkone, Fluchtbalkone, Austritte, Dachterrassen etc.) vom Hubrettungssatz erreicht werden können, d.h. sie müssen innerhalb des Benutzungsfeldes der in der Gemeinde vorhandenen Fahrzeuge liegen (Abbildung 3-5).

Die feuerwehrtechnischen Anforderungen an AufstellflächeAufstellflächentechnische Anforderungenn für Hubrettungsfahrzeuge erstrecken sich auf:

 Tragfähigkeit

 Bodenpressung mindestens 800 kN/m² (8 t Punktlast)

 auf Hofkellerdecken etc. liegende Aufstellflächen in Brückenklasse 30 (BK 30) nach DIN 1072 [3.3] (Abbildung 3-7 rechts)

 Abmessungen

 Breite mindestens 5 m

 Länge mindestens 11 m

Abbildung 3-5:

Aufstellflächen und Benutzungsfeld von Drehleitern DLK 23/12

 DrehleiternAbstände vom Gebäude

 mindestens 3 m höchstens 9 m (wenn Gebäude höher als 18 m maximal 6 m)

 Empfehlung: zusätzlich 2 m breiter Geländestreifen ohne feste Hindernisse (parallel)

 wenn senkrecht: bis <= 1 m an das Gebäude,

 keine festen Hindernisse zwischen Aufstellfläche und Gebäude

 Neigung <= 5 %, Stufen unzulässig

 Kennzeichnung „Fläche für die Feuerwehr” (nach DIN 4066 [3.6])

Anmerkung: Wegen verschiedener neuer Anforderungen – insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Feuerwehrzufahrten und der Abmessungen der Aufstellflächen für Drehleitern (AGBF [3.11], Dietrich [3.12]) – ist seit 2016 eine Überarbeitung der Anforderungen in DIN 14090 in Arbeit. Aufstellflächenf. Hubrettungsfahrzeuge

Abbildung 3-6:

Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr nach DIN 14090, links parallel, rechts senkrecht zum Gebäude

Abbildung 3-7:

Aufstellflächen – Beispiele aus der Praxis (stark geneigte Aufstellfläche; Sicherstellung der Erreichbarkeit zum Retten bestimmter Öffnungen bedingt Konstruktion zur Erhöhung der Tragfähigkeit über einer Tiefgarage)

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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