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2.5.4 Grenzen der menschlichen Belastbarkeit

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Eine weitere Grenze der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren liegt darin begründet, dass letztlich Menschen die Brandbekämpfung durchführen. Die SicherheitsphilosophieSicherheitsphilosophied. Feuerwehr der Feuerwehren geht davon aus, keine unnötigen Risiken einzugehen. Daher werden sich Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung innerhalb von baulichen Anlagen stets durch Atemschutzgeräte Atemschutzvor den Gefahren des Brandrauches schützen (siehe [2.43] und Cimolino et al. [2.44]), jedoch sind sie weiterhin der Wärme des Brandes ausgesetzt.

Gegen die Gefahren bei Brandeinsätzen sind Feuerwehren mit Schutzkleidung ausgestattet, die u. A. einen sehr guten Wärmeschutz bieten (siehe hierzu [2.44] und DIN EN 469 [2.45]), so dass sie heute in der Lage sind, auch in sehr stark aufgeheizte Bereiche vorzudringen und eine BrandbekämpfungBrandbekämpfungd. d. Feuerwehr erfolgreich durchzuführen. Dennoch kommt es immer wieder zu Brandverletzungen von Feuerwehrleuten. Dies ist darin begründet, dass die heutige Bauweise mit sehr dichten und auch thermisch belastbaren Fenstern nicht selten dazu führt, dass die Feuerwehr sich zum Zeitpunkt des Flashovers im Brandgebäude befindet und somit erheblicher Wärmebelastung ausgesetzt ist. Derartige Unfälle werden analysiert und die Regeln der Brandbekämpfung werden – wo notwendig – den neuen Erfordernissen im Sinne eines risikoärmeren Vorgehens bei der Brandbekämpfung angepasst. Dies führt aber wiederum im Interesse des Schutzes der Feuerwehrleute nicht selten zu größeren Brand- bzw. Rauchschäden an den betroffenen baulichen Anlagen.

Eine Grenze des Leistungsvermögens der Feuerwehr bei der Rettung von Personen ergibt sich selbst unter sonst idealen Bedingungen auf Grund

 der erforderlichen Rüstzeiten für den Einsatz von tragbaren aber auch mobilen Rettungsgeräten,

 der damit möglichen spezifischen Rettungsraten (Anzahl der mit dem Rettungsmittel pro Minute zu rettenden Personen in Abhängigkeit von deren körperlichen und geistigen Verfassung).

(vergl. bei Seidel et al. [2.48]). Daher ist insbesondere die Rettung einer Vielzahl von Personen z.B. aus Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen etc. nur sehr begrenzt durchführbar, obwohl das Baurecht die Bereitstellung des zweiten Rettungsweges über Geräte der Feuerwehr ermöglicht.

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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