Читать книгу Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz - Hans-Joachim Gressmann - Страница 38

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3.4 BewegungsflächenBewegungsflächenf. d. Feuerwehr

3.4.1 RechtsgrundlageRechtsgrundlagenBewegungsflächen für BewegungsflächeBewegungsflächenRechtsgrundlagenn

MBO § 4 (1) Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

3.4.2 BewegungsflächeBewegungsflächenDIN 14090n nach DIN 14090

Bewegungsflächen für die FeuerwehrFeuerwehrBewegegungsflächenf. d. ~ nach DIN 14090

 sind befestigte Flächen auf dem Grundstück

 dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen,

 der Entnahme und Bereitstellung von Geräten und

 der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen;

 sie können gleichzeitig Aufstellflächen sein.

Feuerwehrtechnische Anforderungen an BewegungsflächeBewegungsflächentechn. Anforderungenn erstrecken sich nach DIN 14090 auf:

 AnordnungAnforderungenan Bewegungsflächen

 in möglichst geringer Entfernung zu Angriffswegen, Rettungswegen und Wasserentnahmeeinrichtungen, aber

 außerhalb des Bereiches herabfallender Bauteile

 Tragfähigkeit

 mindestens 100 kN (Achslast 10 t)

 über Hofdecken etc. gelegene Bewegungsflächen in Brückenklasse 30 (BK 30) nach DIN 1072 [3.3]

 Abmessungen

 mindestens 7 m x 12 m je gemäß Alarmplan vorgesehenem Fahrzeug mit 4 m langem Übergangsbereich zu den Zufahrten

 Neigung: maximal 10 %

 Erreichbarkeit

 Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche nach mindestens 2 Seiten (keine Sackgasse)

 Kennzeichnung „Fläche für die Feuerwehr” (nach DIN 4066 [3.6])

Abbildung 3-8:

Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Für normale Wohn- und Geschäftsbebauung in Städten dient in der Regel die öffentliche Verkehrsfläche als Aufstell- und Bewegungsfläche, da hier häufig Aufstellflächen auf dem Privatgrundstück nicht mit für den Bauherrn vertretbarem finanziellen Aufwand verfügbar gemacht werden können.

Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie diese vorgesehenen Straßenflächen tatsächlich zur Verfügung stehen, d.h. insbesondere nicht „anders genutzt“ werden; das Gebot Feuerwehrflächen stets freizuhalten gilt natürlich auch im öffentlichen Straßenraum.

Allerdings ist heute verstärkt zu beobachten, dass vorhandene freie Flächen im öffentlichen Straßenraum und auf Privatgrundstücken entweder durch Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die das ungehinderte Befahren bestimmter Bereiche bewusst erschweren, durch wohlmeinende Verschönerungsmaßnahmen, wie das Aufstellen von großen Pflanzenbehältern, Bänken etc., durch das Überschreiten von als Freisitz vorgesehenen Flächen an Restaurants oder durch „vorübergehende Nutzung“ für Veranstaltungen, Flohmärkte usw. eingeschränkt werden (siehe hierzu z.B. bei Zingler [3.10]). Der Einsatz der Feuerwehr kann durch diese bei der Planung der Feuerwehrflächen nicht bekannte Nutzung u.U. in Frage gestellt werden. Daher ist einerseits die Beteiligung der Feuerwehr im Genehmigungsverfahren für derartige Sondernutzungen unbedingt erforderlich, andererseits muss auch die Feuerwehr durchaus im Zuständigkeitsbereich überwachend präsent sein, um „ungeplante und ungenehmigte“ Sondernutzungen unterbinden zu lassen.

Abbildung 3-9:

Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Übungsbeispiel

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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