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2.6 Geschäftsführung

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Im monistischen System führt gem. Art. 43 Abs. 1 S. 1 SE-VO das Verwaltungsorgan die Geschäfte der SE. Die SE-VO räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestimmen, die die laufenden Geschäfte in Eigenverantwortung unter denselben Voraussetzungen führen, wie sie für AG mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelten (Art. 43 Abs. 1 S. 2 SE-VO). Weitergehende Vorschriften zur Geschäftsführung enthält die SE-VO zum monistischen System ebenso wenig wie zum dualistischen System.[154] Art. 43 Abs. 4 SE-VO räumt Mitgliedstaaten, deren nationales Aktienrecht ein monistisches System nicht kennt, das Recht ein, entsprechende Vorschriften für die SE zu erlassen. Von diesem Recht hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 20 ff. SEAG Gebrauch gemacht.[155]

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Der Verwaltungsrat leitet gem. § 22 Abs. 1 SEAG die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Er ist aufgrund der Generalzuweisung in § 22 Abs. 6 SEAG zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten zuständig, die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat nach dem AktG oder nach anderen nationalen Gesetzen zugewiesen werden.

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Für Geschäftsführungsmaßnahmen ist er nur dann nicht zuständig, wenn den geschäftsführenden Direktoren diese Aufgaben durch das SEAG ausdrücklich zugewiesen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Ermächtigung aus Art. 43 Abs. 1 S. 2 SE-VO Gebrauch gemacht und angeordnet, dass der Verwaltungsrat mindestens einen geschäftsführenden Direktor bestellen muss (§ 40 Abs. 1 S. 1 SEAG). Der oder die geschäftsführenden Direktoren führen gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SEAG die Geschäfte der Gesellschaft. Die Geschäftsführung durch die geschäftsführenden Direktoren betrifft jedoch nur die laufende Verwaltung. Anders als dem Vorstand im dualistischen System stehen den geschäftsführenden Direktoren keine eigenverantwortlichen Leitungsrechte zu.[156]

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Wesentliches Merkmal des monistischen Systems ist, dass die Letztverantwortung für die Unternehmenspolitik und die Unternehmensleitung allein beim Verwaltungsrat liegt.[157] Die Aufteilung von Leitung und Geschäftsführung erfolgt bei einem monistischen System anders als im dualistischen System, bei dem die Geschäftsführung einen Teilbereich der eigenverantwortlichen Leitung durch den Vorstand darstellt.[158] In einem monistischen System, bei dem die Oberleitung dem Verwaltungsrat und lediglich die laufende Geschäftsführung den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen ist, lässt sich die Geschäftsführung nicht lediglich als Ausschnitt der Leitung verstehen, die einheitlich wahrgenommen wird. Die grundsätzliche Geschäftsführungsbefugnis verbleibt als Teil der Unternehmensleitung beim Verwaltungsrat. Die geschäftsführenden Direktoren übernehmen nur einen Teil der Unternehmensleitung, nämlich die laufende Geschäftsführung. Sie unterliegen dabei wie ein GmbH-Geschäftsführer im Innenverhältnis einer umfassenden Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verwaltungsrat.[159]

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Von der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Verwaltungsrats bei der Geschäftsführung macht das Gesetz in den Fällen eine Ausnahme, in denen es das dem dualistischen System innewohnende „Vier-Augen-Prinzip“ auch im monistischen System abgebildet wissen will. In diesen Fällen werden einzelne Geschäftsführungszuständigkeiten ausdrücklich den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen. Die wichtigsten Fälle sind die Anmeldung zum Handelsregister (§ 40 Abs. 2 S. 4 SEAG), die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Lagebericht (§ 47 Abs. 1 S. 1 SEAG) und die Erstellung des konzernrechtlichen Abhängigkeitsberichts (§ 49 Abs. 1 SEAG).[160]

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Abgesehen von der aktiven Überwachung der geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage des umfassenden Weisungsrechts (§§ 22 Abs. 1, 44 Abs. 2 SEAG) organisieren die geschäftsführenden Direktoren ihre Zuständigkeit im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des § 77 AktG. D. h. die geschäftsführenden Direktoren können sich eine Geschäftsordnung geben, sofern diese nicht vom Verwaltungsrat erlassen wird. In der Geschäftsordnung ist die Aufgabenverteilung unter den geschäftsführenden Direktoren festgelegt. Es gilt grundsätzlich das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AktG. Von diesem Einstimmigkeitsprinzip kann in der Satzung oder in der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren abgewichen werden (§ 77 Abs. 1 S. 2 HS 1 AktG). Auch für die geschäftsführenden Direktoren gilt das Kollegialitätsprinzip, d.h. eine hierarchische Abstufung innerhalb der geschäftsführenden Direktoren gibt es nicht.[161]

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