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5. Beschlüsse

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Die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung für alle Organe regelt Art. 50 Abs. 1 SE-VO unmittelbar. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 a SE-VO). Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst (Art. 50 Abs. 1 b SE-VO).

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Art. 50 SE-VO sieht jedoch vor, dass in der Satzung abweichende Bestimmungen enthalten sein dürfen. Aufgrund der Anordnung der Satzungsautonomie für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung in Art. 50 SE-VO erübrigen sich nationale Ausführungsbestimmungen dazu, da nach Art. 9 Abs. 1 b SE-VO die angeordnete Satzungsfreiheit Vorrang vor nationalen Ausführungsbestimmungen hat.[29]

5IV › 6. Haftung der Organmitglieder

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