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2. Eignung
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Vorstand einer AG kann gem. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Vorstand kann nicht sein, wer sich gem. §§ 283–283d StGB strafbar gemacht hat oder wer durch gerichtliches Urteil oder Verwaltungsentscheidung ein Berufsverbot auferlegt bekommen hat (§ 76 Abs. 3 S. 3 und 4 AktG). Aufsichtsrat kann ebenfalls nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 100 Abs. 1 S. 1 AktG).
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Aufsichtsrat kann nicht sein, wer gleichzeitig Organ von Tochtergesellschaften ist oder bereits 10 Aufsichtsratsmandate innehat.[13] Begründet wird dies damit, dass sowohl das Vorstandsamt als auch das Aufsichtsratsmandat eine persönliche Tätigkeit voraussetzen.[14]
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Art. 47 Abs. 2 SE-VO verweist im Hinblick auf die persönliche Eignung auf die jeweiligen nationalen Aktienrechte, indem bestimmt wird, dass Personen, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden AG nicht angehören dürfen, auch nicht Organe der SE werden dürfen (Art. 47 Abs. 2 a SE-VO). Weiterhin stellt Art. 47 Abs. 2 b SE-VO klar, dass Personen, die durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung einer nationalen AG nicht als Organ angehören dürfen auch nicht Mitglieder eines Organs der SE werden dürfen. Die persönliche Eignung der Organe einer deutschen SE im dualistischen System ergibt sich daher direkt aus § 76 Abs. 3 AktG, § 100 AktG. Die persönliche Eignung der Verwaltungsratsmitglieder im monistischen System wird gem. § 27 SEAG inhaltsgleich geregelt.[15]
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Von der in Art. 47 Abs. 1 S. 1 SE-VO dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, auch eine juristische Person zum Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der SE zuzuordnen, hat der deutsche Gesetzgeber trotz Anregung in der Literatur [16] keinen Gebrauch gemacht. § 27 Abs. 3 SEAG bestimmt in Übereinstimmung mit § 76 Abs. 3 S. 1, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG, dass eine juristische Person nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein kann.