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4. Information und Vertraulichkeit

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Um ihre Aufgaben vernünftig wahrnehmen zu können, benötigen die Leitungs- und auch die Überwachungsorgane der SE Informationen über die Gesellschaft. Diese Informationen dürfen jedoch nur zur Ausübung der Organaufgaben und im Interesse der SE wahrgenommen werden. Die Erlangung der Informationen ist für das dualistische und das monistische System unterschiedlich geregelt.

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Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat im dualistischen System gem. Art. 41 Abs. 1 SE-VO mindestens alle 3 Monate über den Gang der Geschäfte der SE und der voraussichtlichen Entwicklung. Über Entwicklungen, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können, hat der Vorstand den Aufsichtsrat ebenfalls rechtzeitig zu unterrichten (Art. 41 Abs. 2 SE-VO). Der Aufsichtsrat selbst kann gem. Art. 41 Abs. 3 SE-VO zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen wahrnehmen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann von allen auf diese Weise dem Aufsichtsratsplenum übermittelten Informationen Kenntnis nehmen (Art. 41 Abs. 5 SE-VO). Ergänzend bestimmt § 18 SEAG, dass jedes Aufsichtsratsmitglied Informationen vom Vorstand verlangen kann. Die Information ist dann entsprechend § 90 Abs. 3 S. 2 AktG an das Aufsichtsratsplenum zu richten. Die Informations- und Prüfungsrechte entsprechen im Wesentlichen §§ 90, 111 Abs. 2 AktG.[26]

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Im monistischen System erfolgt die Information gem. Art. 44 Abs. 1 SE-VO durch die mindestens alle 3 Monate stattfindenden Verwaltungsratssitzungen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats darf von allen Informationen, die dem Verwaltungsrat übermittelt werden gem. Art. 44 Abs. 2 SE-VO Kenntnis nehmen. Die Unterrichtung über die laufenden Geschäfte erfolgt gem. § 40 Abs. 6 SEAG durch die geschäftsführenden Direktoren, die entsprechend § 90 AktG an den Verwaltungsrat zu berichten haben, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt

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Während die Informationserlangung für das monistische und das dualistische System unterschiedlich ausgestaltet ist, ordnet Art. 49 SE-VO für beide Systeme einheitlich an, dass alle Informationen, die Organe der SE erhalten auch über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus streng vertraulich behandelt werden müssen. Die Verschwiegenheitspflicht wird im zweiten Halbsatz insofern eingeschränkt, als sie nicht gilt, wenn eine Informationsweitergabe nach nationalem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt.[27]

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Das SEAG enthält keine Regelungen zur Vertraulichkeit, da die Vertraulichkeit in Art. 49 SE-VO geregelt wird. Die Vertraulichkeit ergibt sich nach nationalem Recht aus § 93 Abs. 1 S. 3 AktG i.V.m. § 116 AktG. Wann es sich um vertrauliche Angaben oder Geheimnisse der Gesellschaft handelt, ist nicht allgemein zu definieren. Maßgeblich für die Reichweite der Vertraulichkeit oder der Verschwiegenheitspflicht für die Organe der SE ist das Unternehmensinteresse. Informationen über die Gesellschaft dürfen nur dann preisgegeben werden, wenn die Preisgabe im Unternehmensinteresse liegt. Wenn ein objektives Interesse der Gesellschaft an einer Geheimhaltung besteht, darf eine Preisgabe in keinem Fall erfolgen.[28]

5IV › 5. Beschlüsse

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