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6.1 Regelungssystematik

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Die ersten Entwürfe zur SE-VO sahen in Art. 77 SE-VO 1991 eine eigenständige Haftungsregelung vor, die eine zwingende gesamtschuldnerische Haftung aller Organmitglieder für eigenes und fremdes Fehlverhalten beinhaltete. Dieser Ansatz eines eigenen Haftungssystems, das keine Differenzierungen zwischen den Funktionen und Aufgabenteilungen innerhalb der Organe vorsah, ist in der Literatur stark kritisiert worden.[30]

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Art. 51 SE-VO sieht nunmehr sowohl für das dualistische als auch für das monistische System einen Verweis in das nationale Aktienrecht vor. Danach haften die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans gem. den im Sitzstaat der SE für die AG maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Verursachung von Schäden, die die SE durch eine Pflichtverletzung der Organe erleidet.

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Für das bisher dem deutschen Recht unbekannte monistische System verweist § 39 SEAG für die Verwaltungsratsmitglieder und § 40 Abs. 8 SEAG für die geschäftsführenden Direktoren auf § 93 AktG. Die Verweisung entspricht der Verweisung in § 116 AktG, der für die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls auf die für den Vorstand geltende Haftungsnorm des § 93 AktG verweist. Durch diese Verweisungen wird die Möglichkeit eröffnet, eine individuelle und an den konkreten Aufgaben des Organs orientierte Haftung der Organmitglieder zu entwickeln und das jeweilige Organmitglied lediglich für eigenes Fehlverhalten haften zu lassen.[31]

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