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2.8 Rechtsstellung der geschäftsführenden Direktoren

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Die geschäftsführenden Direktoren werden gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SEAG vom Verwaltungsrat bestellt. Sie können gem. § 40 Abs. 5 SEAG, wie der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 38 Abs. 1 GmbHG, jederzeit ohne Begründung vom Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung abberufen werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

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Durch die Abberufung wird der Bestand des Anstellungsvertrages nicht berührt (§ 40 Abs. 5 S. 2 SEAG). Der Anstellungsvertrag der geschäftsführenden Direktoren kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB gekündigt werden. Im Hinblick auf den Anstellungsvertrag ist die Stellung des geschäftsführenden Direktors insoweit dem Vorstand der SE im dualistischen System vergleichbar.[166]

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Da die SE gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SEAG mindestens einen geschäftsführenden Direktor haben muss, der die laufenden Geschäfte der SE führt, kann bei seinem Fehlen in dringenden Fällen das Gericht geschäftsführende Direktoren gem. § 45 SEAG bestimmen. Das Verfahren der Bestellung entspricht § 85 AktG, auf dessen Regeln auch verwiesen wird.[167]

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In der Literatur ist umstritten, ob die geschäftsführenden Direktoren ein Organ der SE sind. Die Frage nach der Organqualität muss dabei isoliert davon betrachtet werden, ob die Art. 46–51 SE-VO auf die geschäftsführenden Direktoren Anwendung finden.[168] Die in der Literatur herrschende Meinung sieht geschäftsführende Direktoren als eigenständiges Organ an.[169] Die SE-VO selbst spricht nur von Leitungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgan. Der Sprachgebrauch der SE-VO scheint daher der Organqualität der Direktoren entgegenzustehen. Jedoch muss hier Art. 54 Abs. 2 SE-VO beachtet werden, der ausdrücklich andere Organe erwähnt. Die Organe einer SE sind folglich nicht auf die drei in der SE-VO benannten Organe begrenzt.[170] Entsprechend der für alle Gesellschaftsformen geltenden Organdefinition ist die Gesamtheit der geschäftsführenden Direktoren eine organisatorisch verselbstständigte Wirkungseinheit innerhalb der Verbandsverfassung einer SE, durch die letztere handlungsfähig werden soll. Die geschäftsführenden Direktoren sind auch kein bloßes Teilorgan des Verwaltungsorgans. Folglich erfüllen geschäftsführende Direktoren die allgemeingültigen Definitionsanforderungen eines Organs.[171]

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