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IV. Gemeinsame Vorschriften

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Aufgrund der Wahlmöglichkeiten zwischen dem monistischen und dem dualistischen System hat der Gesetzgeber die Unternehmensverfassung in der SE-VO dreigegliedert. Nachdem er in Art. 38 SE-VO die Wahlfreiheit eingeräumt hat, hat er im ersten Abschnitt (Art. 39–42 SE-VO) Regelungen für das dualistische System aufgenommen und im zweiten Abschnitt (Art. 43–45 SE-VO) Regelungen zum monistischen System geschaffen. Im dritten Abschnitt hat er dann gemeinsame Vorschriften (Art. 46–51 SE-VO) für beide Systeme aufgenommen.[1]

5IV › 1. Amtszeit

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