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1. Amtszeit

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Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft, d.h. der Vorstand und der Aufsichtsrat im dualistischen System sowie der Verwaltungsrat im monistischen System, können gem. Art. 46 Abs. 1 S. 1 SE-VO für einen Zeitraum von längstens 6 Jahren bestellt werden. Die Satzung kann eine kürzere Bestelldauer vorsehen. Wie bereits dargestellt, ist es zulässig, dass die Satzung nur eine Höchstdauer bestimmt und das Bestellungsorgan die konkrete Amtszeit des Organmitglieds festlegt.[2] Nach überwiegender Ansicht sind die geschäftsführenden Direktoren nicht von Art. 46 SE-VO erfasst.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob man geschäftsführende Direktoren als Organ ansieht oder nicht.[4] Argumentiert wird dabei mit der systematischen Stellung des Art. 46 SE-VO, der sich nur auf Abschnitt 1 und Abschnitt 2 der SE-VO und die dort geregelten Organe, also Leitungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgan, beziehe.[5] Nach anderer Ansicht sind die geschäftsführenden Direktoren kein Organ, so dass der Wortlaut des Art. 46 SE-VO ohnehin nicht passe.[6] Somit ist die Amtszeit der geschäftsführenden Direktoren in der Satzung festzulegen. Diese Gestaltungsfreiheit wird zum Teil zu Recht als bedenklich empfunden.[7]

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Das SEAG enthält aufgrund des Vorrangs der SE-VO keine eigenen Regelungen zur Amtszeit. Die 6-Jahres-Frist aus Art. 46 Abs. 1 SE-VO ist etwas länger als die fünfjährige Bestellhöchstdauer des Vorstands (§ 84 Abs. 1 S. 1 AktG) und die vereinfacht gerechnet ebenfalls fünfjährige Bestelldauer für die Aufsichtsratsmitglieder (§ 102 Abs. 1 AktG). Diese um ein Jahr längere Frist ist rechtspolitisch durchaus akzeptabel.[8]

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Die Wiederbestellung der Organmitglieder ist gem. Art. 46 Abs. 2 SE-VO – wie im deutschen AktG auch (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG) – möglich.[9]

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Fraglich kann für den Aufsichtsrat allenfalls sein, wann die Wiederbestellung erfolgen kann. Art. 46 Abs. 2 SE-VO enthält wie § 102 Abs. 1 AktG für den Aufsichtsrat keine Einschränkung für die Wiederbestellung. Für den Aufsichtsrat wird vertreten, dass die Wiederbestellung erst in der Hauptversammlung erfolgen kann, in der die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds endet. Eine vorzeitige Wiederwahl wird für unzulässig erachtet. Begründet wird dies damit, dass bei einer vorzeitigen Wiederwahl Sinn und Zweck der gesetzlich festgelegten Höchstdauer nicht erreicht würde und ein Verstoß gegen die Wahlfreiheit gegeben wäre.[10]

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Nach zutreffender, herrschender Meinung ist eine vorzeitige Wiederbestellung durch die Hauptversammlung zulässig. Bei der Berechnung der Höchstbestellungszeit gem. § 46 Abs. 1 SE-VO ist die Restlaufzeit jedoch mit einzurechnen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Höchstbestelldauer bei gleichzeitiger Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung nicht eintreten kann.[11]

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Da Art. 46 Abs. 2 SE-VO auch für den Vorstand keine Regelung über die Frist zur Wiederbestellung enthält, ist im dualistischen System gem. Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 84 Abs. 1 S. 3 AktG anwendbar. Der Vorstand kann demgemäß frühestens ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit wiederbestellt werden.

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Im monistischen System gelten für den Verwaltungsrat die für den Aufsichtsrat im dualistischen System geltenden Bestimmungen, wonach eine vorzeitige Bestellung unter Anrechnung auf die Restlaufzeit zulässig ist. Auf die geschäftsführenden Direktoren ist § 84 Abs. 1 S. 3 AktG anwendbar. Dies lässt sich daraus ableiten, dass der Aufsichtsrat von der Hauptversammlung und die geschäftsführenden Direktoren vom Verwaltungsrat gestellt werden (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO, § 40 Abs. 1 S. 1 SEAG).[12]

5IV › 2. Eignung

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