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1. Verhältnis europäisches Recht – nationales Recht
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Für die Hauptversammlung einer SE bestehen eine Reihe von Rechtsvorschriften im europäischen und im nationalen Recht. Diese werden in der Folge nach ihrem hierarchischen Gefälle behandelt, wobei die SE-VO an erster Stelle steht. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 SE-VO, in dem das Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander geregelt ist.[1]