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1.1 SE-VO

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In der SE-VO finden sich im Titel III unter Abschnitt 4 „Hauptversammlung“ in den Art. 52–60 die wesentlichen die Hauptversammlung betreffenden Vorschriften.[2] Allerdings enthält nicht jede Vorschrift unmittelbar geltendes Recht. Vielmehr gibt es weitere Instrumente, die sich in

Regelungsermächtigungen für den nationalen Gesetzgeber des Sitzstaats,
Subsidiaritätsvorschriften zugunsten des nationalen Rechts und
Spezialverweisungen

unterscheiden lassen.[3] Wird ein Sachverhalt nicht durch eine dieser Möglichkeiten oder – verordnungskonform – durch die Satzung der SE geregelt, gilt über die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 c SE-VO nationales Recht.

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