Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 418
1.1 SE-VO
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In der SE-VO finden sich im Titel III unter Abschnitt 4 „Hauptversammlung“ in den Art. 52–60 die wesentlichen die Hauptversammlung betreffenden Vorschriften.[2] Allerdings enthält nicht jede Vorschrift unmittelbar geltendes Recht. Vielmehr gibt es weitere Instrumente, die sich in
– | Regelungsermächtigungen für den nationalen Gesetzgeber des Sitzstaats, |
– | Subsidiaritätsvorschriften zugunsten des nationalen Rechts und |
– | Spezialverweisungen |
unterscheiden lassen.[3] Wird ein Sachverhalt nicht durch eine dieser Möglichkeiten oder – verordnungskonform – durch die Satzung der SE geregelt, gilt über die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 c SE-VO nationales Recht.