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1.5 Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 SE-VO
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Art. 9 Abs. 1 SE-VO als zentrale Vorschrift zum anwendbaren Recht beinhaltet in lit. c eine dreifache Verweisung auf nationales Recht. Diese gilt für die nicht durch die SE-VO geregelten Fragen oder, sofern eine Frage nur teilweise geregelt ist, für die nicht von der SE-VO erfassten Aspekte. Aufgrund dieser „Generalverweisung“[14] sind alle Fragen zum Thema Hauptversammlung, die nicht durch die SE-VO oder das SEAG geregelt sind, unter Heranziehung des deutschen Aktienrechts, insbesondere der §§ 118 ff. und 175 ff. AktG, zu lösen.