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3. Verhältnis zu den anderen Organen

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Zunächst ist festzuhalten, dass bei der SE die Hauptversammlung als das oberste Organ der Gesellschaft angesehen werden kann. Dies gilt sowohl für das dualistische als auch für das monistische System. Im dualistischen System werden – wie bei der deutschen AG – die Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Hauptversammlung bestellt, sofern dies nicht aufgrund der Mitbestimmung der Arbeitnehmer anders geregelt ist. Das Aufsichtsorgan bestellt wiederum die Mitglieder des Leitungsorgans und beruft sie ab. Im monistischen System wird das einheitliche Verwaltungsorgan ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt. Für die SE gilt, dass durch die Satzung kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für Geschäftsführungsmaßnahmen zugunsten der Hauptversammlung festgelegt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Art. 39 Abs. 1 SE-VO, nach dem das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung führt. Entsprechendes ist für das monistische System in Art. 43 Abs. 1 SE-VO festgelegt. Für die Einflussmöglichkeiten der Hauptversammlung kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche Kompetenzen ihr durch die Satzung der SE zugewiesen werden.

6I › 4. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

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