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2.1 § 119 Abs. 1 AktG

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§ 119 Abs. 1 AktG ist auch für die SE grundsätzlich zwingend. Folgende besonders wichtige Zuständigkeiten sind in § 119 Abs. 1 AktG ausdrücklich erwähnt, wobei die Einzelheiten an anderer Stelle im Gesetz geregelt sind: die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 AktG); die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 120 AktG);[6] die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung (§ 142 Abs. 1 AktG); Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§ 182 AktG) und der Kapitalherabsetzung (§ 222 AktG); die Auflösung der Gesellschaft (§ 262 AktG);[7] die Bestellung des Abschlussprüfers (§ 318 HGB).

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