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3. SEAG

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Das SEAG enthält nur wenige Regelungen zur Zuständigkeit der Hauptversammlung, die sich sämtlich auf das monistische System beziehen:

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Zum einen wird der Hauptversammlung das Recht zugestanden, von ihr entsprechend der SE-VO gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf ihrer Amtszeit wieder abzuberufen. Auch ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund satzungsmäßiger Bestimmungen in den Verwaltungsrat entsandt wurde, kann die Hauptversammlung bei Wegfall der in der Satzung festgelegten Voraussetzungen des Entsendungsrechts abberufen (§ 29 Abs. 1 und 2 SEAG).

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Des Weiteren hat die Hauptversammlung gem. § 48 SEAG die Aufgabe, den vom Verwaltungsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht entgegenzunehmen sowie einen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zu fassen.

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Grundsätzlich stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. § 47 Abs. 4 und 5 SEAG erlauben es dem Verwaltungsrat, diese Zuständigkeit auf die Hauptversammlung zu übertragen. Hat der Verwaltungsrat per Beschluss die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen oder hat er den Jahresabschluss nicht gebilligt, ist es Aufgabe der Hauptversammlung, den Jahresabschluss festzustellen. § 47 Abs. 5 SEAG überträgt auch die Zuständigkeit der Billigung eines Konzernabschlusses auf die Hauptversammlung, wenn der Verwaltungsrat des Mutterunternehmens den Konzernabschluss nicht gebilligt hat.

6II › 4. Satzung

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