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4. Satzung

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Art. 52 S. 2 2. Alt. SE-VO schafft generell die Möglichkeit, der Hauptversammlung der SE Entscheidungsbefugnisse auch durch Bestimmungen in einer mit dem deutschen Aktienrecht in Einklang stehenden Satzung zu übertragen. Aus der Formulierung des § 119 Abs. 1 AktG ergibt sich ebenfalls, dass der Hauptversammlung Befugnisse durch Bestimmungen in der Satzung übertragen werden können. Allerdings regelt bereits das Gesetz die Zuständigkeit der Hauptversammlung und auch die Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat ausführlich.[14] Aufgrund dessen und der in § 23 Abs. 5 AktG normierten zwingenden Kompetenzordnung sind daher die Fälle, in denen die Hauptversammlung sich kraft der ihr zustehenden Satzungshoheit quasi selbst für zuständig erklären kann, von der Anzahl her begrenzt.[15] In der Praxis wird hauptsächlich im Zusammenhang mit der Bildung von gesetzlich nicht vorgesehenen Gremien wie Beiräten oder Ausschüssen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Hauptversammlung in Zusammenhang damit stehende Kontroll- oder Entscheidungsfunktionen zu übertragen.[16]

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Ausdrücklich vom Gesetz erlaubt ist es, der Hauptversammlung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung die Zustimmung zur Übertragung von Aktien zu überlassen (§ 68 Abs. 2 S. 3 AktG zur sog. „Vinkulierung“ von Namensaktien).

6II › 5. Ungeschriebene Zuständigkeiten

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