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2.2 § 111 Abs. 4 S. 3 AktG/§ 119 Abs. 2 AktG

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Die Verantwortung für die Geschäftsführung im dualistischen System – nur dieses regelt das deutsche Aktiengesetz – liegt grundsätzlich beim Vorstand.[8] In bestimmten Fällen kann aber der Vorstand eine Entscheidung der Hauptversammlung in Fragen der Geschäftsführung „verlangen“.[9] So gibt ihm § 111 Abs. 4 S. 3 AktG konkret das Recht, die Hauptversammlung zu einer Entscheidung in den Fällen zu veranlassen, in denen der Aufsichtsrat zuständigkeitshalber seine Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung versagt hat. § 119 Abs. 2 AktG weist der Hauptversammlung darüber hinaus allgemein die Zuständigkeit zur Entscheidung in allen Fällen zu, in denen der Vorstand dies „verlangt“. Das Verlangen hat der Gesamtvorstand nach einstimmiger Beschlussfassung an die Hauptversammlung heranzutragen.[10] Die Hauptversammlung ist allerdings nicht verpflichtet, dem Begehren des Vorstands Folge zu leisten; sie kann eine Beschlussfassung ablehnen. Dann ist wieder der Vorstand dasjenige Organ, das selbst zu entscheiden hat.[11] Sollte die Hauptversammlung gemäß dem Antrag des Vorstands einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmen, kommt auch die Haftungsbefreiung des § 117 Abs. 2 S. 2 AktG über die Generalverweisung Art. 9 Abs. 1 c SE-VO zur Anwendung.

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