Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 429

1. SE-VO

Оглавление

21

Ausdrücklich durch die SE-VO der Hauptversammlung übertragene Befugnisse sind im Einzelnen:

die Verlegung des Sitzes der SE (Art. 8 Abs. 4 SE-VO);
die Zustimmung zum Verschmelzungsplan, soweit eine SE selbst zu den sich verschmelzenden Gesellschaften im Falle der Gründung einer SE durch Verschmelzung gehört (Art. 23 Abs. 1 SE-VO);
die Zustimmung zum Gründungsplan, soweit eine SE selbst zu den Gründungsgesellschaften im Falle der Gründung einer Holding-SE gehört (Art. 32 Abs. 6 SE-VO);
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsorgans im dualistischen System (Art. 40 Abs. 2 SE-VO); [4]
die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsorgans im monistischen System (Art. 43 Abs. 3 SE-VO);
Beschlüsse über Satzungsänderungen (Art. 59 Abs. 1 SE-VO);
die Zustimmung zum Umwandlungsplan bei einer Rück-Umwandlung der SE in eine AG nationalen Rechts (Art. 66 Abs. 6 SE-VO);
Auflösung der SE (Art. 63 SE-VO).

22

Für das dualistische System gibt Art. 39 Abs. 2 S. 2 1. Alt. SE-VO dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Leitungsorgans auf die Hauptversammlung zu übertragen, und zwar unter den Bedingungen, die für AG im Sitzstaat der SE gelten. Eine solche Vorschrift wurde im SEAG nicht umgesetzt und liefe ins Leere, da nach deutschem Aktienrecht für keinen Fall vorgesehen ist, dass die Hauptversammlung über Bestellung und/oder Abberufung des Vorstands entscheidet.[5]

6II › 2. Recht für nationale Aktiengesellschaften

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Подняться наверх