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2. Zweck und Aufgabe der Hauptversammlung

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In der SE werden die Rechte der Aktionäre in erster Linie durch die Hauptversammlung wahrgenommen. Außerhalb der Hauptversammlung stehen den Aktionären Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft nur insoweit zu, als das Gesetz Satzungsbestimmungen erlaubt, die den Aktionären solche Rechte einräumen.[15] Spezielle Vorschriften hierzu gibt es weder in der SE-VO noch im SEAG. Im Übrigen gilt das nationale Recht, insbesondere zur Geltendmachung der Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 ff. AktG), der Erzwingung von Sonderprüfungen (§§ 142, 315 AktG) und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 147 AktG).

6I › 3. Verhältnis zu den anderen Organen

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