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1.4 Spezialverweisungen in der SE-VO
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In der SE-VO verweisen mehrere Artikel für bestimmte Gegenstände auf das nationale Recht:
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Art. 53 SE-VO bestimmt, dass für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für das Abstimmungsverfahren unbeschadet der weiteren Bestimmungen des Abschnitts „Hauptversammlung“ der SE-VO die im Sitzstaat der SE für AG maßgeblichen Rechtsvorschriften gelten. Zur Organisation der Hauptversammlung kennt das deutsche Aktienrecht keine Regelungen. Auch das Abstimmungsverfahren – hierzu gehört insbesondere die Frage der Anwendung von Subtraktions- oder Additionsverfahren – ist im AktG nicht geregelt, sodass die Verweisung nicht greift. Hingegen ist der Ablauf der Hauptversammlung teilweise im dritten Unterabschnitt des AktG (§§ 129 ff.) geregelt. Hier ist insbesondere auf die Vorschriften zu einer Geschäftsordnung und zur Niederschrift der Hauptversammlung zu verweisen. Fraglich ist, ob auch das Auskunftsrecht des Aktionärs den Ablauf der Hauptversammlung betrifft. Hier kommt es darauf an, ob sich der Begriff „Ablauf“ nur auf die technische Organisation bezieht oder umfassend zu verstehen ist. Da die SE-VO die Organisation gesondert aufführt, ist Letzteres anzunehmen. Dies bedeutet, dass § 131 AktG einschließlich der dazu entwickelten Rechtsprechung für die Hauptversammlung einer SE mit Sitz in Deutschland maßgebend ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit der im AktG bekannten Privilegien im Fall von nicht-börsennotierten bzw. Einpersonen-Gesellschaften, da die SE-VO hierfür keine Regelungen vorsieht.[12]
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Gem. Art. 54 Abs. 2 SE-VO kann die Hauptversammlung jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan oder von jedem anderen Organ oder jeder zuständigen Behörde nach den für AG im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden. Die Einberufungsgründe sowie die Durchführung der Einberufung richten sich also nach nationalem Recht. Im Zusammenhang mit der Einberufungszuständigkeit werden in der SE-VO alle nur denkbaren Organe genannt, sodass sich die Frage stellt, ob unabhängig von den nationalen Rechtsvorschriften sämtliche Organe zur Einberufung befugt sind oder ob das nationale Recht hiervon abweichen und diese Zuständigkeit einengen kann. Hier dürfte die Verweisung dahingehend auszulegen sein, dass sie sich nur auf das Einberufungsverfahren und nicht auch auf die Einberufungsberechtigten bezieht. Die in Art. 54 Abs. 2 SE-VO Genannten sind daher unabhängig vom nationalen Aktienrecht zur Einberufung einer Hauptversammlung berechtigt[13].
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Nach Art. 56 S. 2 SE-VO werden die Verfahren und Fristen für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nach dem Recht des Sitzstaats der SE (oder sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE) festgelegt. Für eine SE mit Sitz in Deutschland gilt also § 124 Abs. 1 S. 2 AktG, wonach die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund eines Minderheitsverlangens i.S.d. § 50 Abs. 2 SEAG entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen ist.