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4. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
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Eine Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Hauptversammlung kennt die SE-VO nicht. Wie bei der deutschen AG kann als ordentliche Hauptversammlung die jährlich einzuberufende Hauptversammlung bezeichnet werden, die insbesondere – gem. Art. 61 SE-VO nach den Vorschriften des deutschen Aktienrechts – den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht entgegennimmt, über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats beschließt.[16] Um eine außerordentliche Hauptversammlung handelt es sich dann, wenn nicht die von Jahr zu Jahr regelmäßig wiederkehrenden Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen.[17] Rechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung nicht.[18]