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II. Zuständigkeit
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Die der Hauptversammlung der SE zugewiesenen Zuständigkeiten ergeben sich aus der SE-VO, aus dem im Sitzstaat der SE geltenden nationalen Recht und – soweit es das Gesetz erlaubt – aus der Satzung. Bei den in diesem Abschnitt unter Rn. 33 ff. behandelten „ungeschriebenen Zuständigkeiten“ handelt es sich um solche, die die deutsche Rechtsprechung in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften statuiert hat. Zwar verweist die SE-VO ausdrücklich nur auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates. Richterliche Rechtsfortbildung ist also nicht unmittelbar erfasst und in der Literatur umstritten. Die überwiegende Meinung befürwortet die Anwendbarkeit der ungeschriebenen nationalen Regelungen auch für die SE. Dafür spreche unter anderem z.B. der in der englischen Sprachfassung von Art. 52 SE-VO verwendete Begriff „the law of that Member State“.[1] Andere ablehnende Meinungen betonen, das mit der SE-VO verfolgte Ziel der Rechtsvereinheitlichung verbiete es, gemeinschaftsrechtlich gezogene Grenzen zwischen den Organzuständigkeiten auf nationaler Ebene wieder zu verwischen.[2] Zur Vermeidung von Risiken bezüglich der Wirksamkeit von Maßnahmen der Gesellschaft empfiehlt es sich jedoch, für die SE mit Sitz in Deutschland die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten.[3]