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2.4 UmwG

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Die SE-VO trifft für nationale Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung einer SE keine eigenständigen Regelungen und entfaltet diesbezüglich auch keine Sperrwirkung.[12] Für den Fall der Verschmelzung einer SE mit einer nationalen AG oder die Verschmelzung von zwei nationalen SE[13] ergibt sich aus Art. 52 Abs. 2 S. 2 SE-VO i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 13 Abs. 1 UmwG eine weitere Zuständigkeit der Hauptversammlung. Für die Rückumwandlung einer SE in eine AG gilt Art. 66 SE-VO.

6II › 3. SEAG

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