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I.Vertragsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben

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8Zwar spielen zwei Grundprinzipien im gesamten BGB eine Rolle.9 Eine besondere Bedeutung kommt diesen beiden Prinzipien jedoch im Schuldrecht zu, welches von einer starken Freiheit zugunsten der Parteien geprägt ist. Das gilt zunächst für den Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1); in gleicher Weise betrifft dies aber auch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242).

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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