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II.Der Begriff des Schuldverhältnisses

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17Mit dem auch schon in den vorangegangenen Abschnitten immer wieder verwendeten Begriff des Schuldverhältnisses wird vor allem ausgedrückt, dass zwei Parteien zueinander in einer besonderen Beziehung stehen. Das kann allerdings weiter und enger verstanden werden. Ist ein solches Schuldverhältnis entstanden, haben beispielsweise F und J einen Vertrag abgeschlossen, führt dies zu einem bestimmten Inhalt, d. h. insbesondere zu Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners. Hier sind verschiedene Begrifflichkeiten auseinander zu halten, die im Folgenden erläutert werden.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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