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I.Vertragliche Einigung

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43§ 311 Abs. 1 stellt die zentrale Vorschrift für die Entstehung eines Schuldverhältnisses aufgrund einer vertraglichen Einigung dar. Danach ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist. Schon dieser Grundsatz macht deutlich, dass regelmäßig zwei Personen zur Begründung des Schuldverhältnisses erforderlich sind und der Vertrag nur zustande kommt, wenn beide es möchten.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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