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2.Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242

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15Viel abstrakter und gerade für den Schuldrechtseinsteiger schwer greifbar ist das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242, welches das BGB und damit insbesondere auch die wechselseitigen Verpflichtungen eines vertraglichen Schuldverhältnisses prägt.

Im Kern ist dieser Grundsatz wohl darauf zurückzuführen, dass beide Vertragsparteien durch die sie verbindende schuldvertragliche Beziehung verpflichtet sind, auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.19 Dieses Prinzip, das zahlreiche Ausprägungen erhalten hat, sollte gerade in den Einstiegssemestern eher zurückhaltend bei der juristischen Betrachtung eines Falles angewendet werden.

16Die Ausprägungen von § 242, die sich in Form von Fallgruppen systematisch erfassen lassen, werden an den entscheidenden Stellen in der folgenden Darstellung im Einzelnen aufgegriffen, verwiesen sei insbesondere auf den Inhalt der Leistungspflicht und die Bestimmung der Modalitäten der Leistungspflichterbringung, die von § 242 maßgeblich geprägt sind.20

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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