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Teil I:Einführung § 1Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB

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Literatur: Aretz, S., Das Abstraktionsprinzip – Das einzig Wahre?, JA 1998, 242; Beyerbach, H., Gutachten, Hilfsgutachten und Gutachtenstil – Bemerkungen zur juristischen Fallbearbeitung, JA 2014, 813; Bülow, P./Artz, M., Fernabsatzverträge und Strukturen eines Verbraucherprivatrechts im BGB, NJW 2000, 2049; Canaris, C.-W., Sondertagung Schuldrechtsmodernisierung – Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, JZ 2001, 499; Grigoleit, C., Abstraktion und Willensmängel – Die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts, AcP 199 (1999), 379; Lorenz, S., Grundwissen – Zivilrecht: Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489; Petersen, J., Das Abstraktionsprinzip, Jura 2004, 98; ders., Die systematische Stellung des Allgemeinen Teils vor der Klammer der anderen Bücher, JURA 2011,759; Schreiber, K./Kreuz, K., Das Abstraktionsprinzip – Eine Einführung, JURA 1989, 617; Strack, A., Hintergründe des Abstraktionsprinzips, JURA 2011, 5; Stürner, Sachenrechtliche Rechtsverhältnisse und Allgemeines Schuldrecht, JURA 2019, 837

Klausuren: Beck, Juristische Klausuren von Anfang an (richtig) schreiben, JURA 2012, 262; Behme, C., Der lahme Ferrari, JA 2017, 823.

1Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB steht neben dem Besonderen Schuldrecht und ist diesem im Wege des Klammerprinzips vorangestellt. Die Regelungen im Allgemeinen Teil gelten somit für sämtliche im Besonderen Teil des Schuldrechts enthaltenen Schuldverhältnisse. Einige grundsätzliche Strukturfragen prägen dabei das Allgemeine Schuldrecht des BGB und sind in jedem Gutachten zwingend zu beachten.1

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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