Читать книгу Schuldrecht I - Allgemeiner Teil - Jacob Joussen - Страница 18

Teil II:Die Entstehung des Schuldverhältnisses § 3Die vereinbarte Entstehung

Оглавление

Literatur: Bauwens, K., Die culpa in contrahendo, AD LEGENDUM 2013, 289; Bydlinski, F., Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 180 (1980), 1; Hergenröder, C., Vertragsschlüsse im E-Commerce. Eine kompakte Darstellung für Studium und Examen, ZJS 2017, 131; Katzenstein, M., Die Bedeutung der vertraglichen Bindung für die culpa-Haftung des Vertragsschuldners auf Schadensersatz, JURA 2004, 800 (Teil 1) und JURA 2005, 73 (Teil 2); Keilmann, A., Vorsicht! – Zum Gehalt des § 311 II, III BGB, JA 2005, 500; Kilian, W., Kontrahierungszwang und Zivilrechtssystem, AcP 180 (1980), 47; Leyens, P., Expertenhaftung – Ersatz von Vermögensschäden im Dreipersonenverhältnis, JuS 2018, 217; Petersen, J., Die Privatautonomie und ihre Grenzen, JURA 2011, 184; ders., Faktische und fehlerhafte Vertragsverhältnisse, JURA 2011, 907; Schwab, M., Grundfälle zu culpa in contrahendo, Sachwalterhaftung und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nach neuem Schuldrecht, JuS 2002, 773, 872; Temming/Weber Dritter: Hintergrund, Anwendungsbereich und Potenziale des § 311 Abs. 3 BGB – Teil II, JURA 2019, 1039; Theisen, F., Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo, NJW 2006, 3102; Willoweit, D., Schuldverhältnis und Gefälligkeit, JuS 1984, 909.

Rechtsprechung: BVerfG NJW 1994, 2749 (Richterliche Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen bei gestörter Vertragsparität); BGH NJW 1983, 566 (Formbedürftigkeit eines Auftrags zur Ersteigerung eines Grundstücks); BGH NJW 2002, 2559 (Formbedürftigkeit eines Bauvertrags bei einseitiger Abhängigkeit von einem Grundstückskaufvertrag); BGH NJW 2006, 3139 (Verletzung von Aufklärungspflichten bei Kaufvertragsverhandlungen); BGH NJW 2017, 2403 (Aufklärungspflicht des Gutachters); BGH NJW 2017, 3586 (Hinweispflicht auf unverhältnismäßigen Reparaturaufwand bei altem PKW); BGH NJW 2017, 3707 (Reichweite des § 307 Abs. 2 Nr. BGB); BGH JuS 2018, 69 (Unwirksamkeit Selbsteintrittsvorbehalt in AGB eines Architekten); BGH NJW 2018, 3523 (Anwendbarkeit von § 311b Abs. 1).

Klausuren: Bartels, K., Ruhiges Wohnen, AD LEGENDUM 2009, 173; Seibt, C./Schwarz, S., Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Sachmängelgewährleistung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen beim Unternehmenskauf, JuS 2012, 43; Warga, C., Zweimal Ärger beim Autokauf, JA 2009, 505; Förster, C./Kaiser, N./Kiefl, K., Braune Mode selbstgeräumt, JA 2012, 249; Börstinghaus, U./Pielsticker, D., Und am Ende nichts als Ärger, ZJS, 2016, 725; Bühler, J., Der Nachbar und das Paket (zur Gefälligkeit), JURA 2017, 1428; Schmidt, Anwalt: Sein oder Nichtsein?, JURA 2019, 1191.

42Wie ausgeführt kann ein Schuldverhältnis vor allem dadurch begründet werden, dass zwei Parteien sich darüber einigen, dass ein solches entstehen soll, also durch eine vertragliche Einigung: Die beiden Vertragspartner sind unmittelbar durch die Vereinbarung schuldrechtlich miteinander verbunden (s. dazu unten Rn. 43 ff.). Daneben tritt als weiterer Entstehungsgrund für ein Schuldverhältnis ein einseitiger Akt: In Ausnahmefällen genügt, dass eine Person einseitig tätig wird, wobei dann durch die Reaktion eines anderen ein Schuldverhältnis begründet wird (s. dazu unten Rn. 88.). Als weiterer Bereich der vereinbarten Entstehung eines Schuldverhältnisses kann das sog. „vorvertragliche Schuldverhältnis“ angesehen werden. Gemeint ist die Konstellation, in denen sich zwischen zwei Personen bereits ein Vertrag anbahnt, etwa indem sie verhandeln. In dieser Phase entstehen schon besondere Rechte und Pflichten. Bezeichnet wird dieses Verhältnis mit dem lateinischen Begriff „culpa in contrahendo“, die seit der Schuldrechtsreform 2002 in § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 normiert ist (s. dazu unten Rn. 89 ff.). Einen Grenzfall zwischen der Entstehung eines Schuldverhältnisses und dem bloßen sozialen Umgang miteinander ohne weitere rechtliche Konsequenzen bildet das sog. Gefälligkeitsverhältnis. Hier kann, muss aber kein Schuldverhältnis entstehen (s. dazu unten Rn. 120 ff.).

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

Подняться наверх