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I.Grundsätzliches

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2Das Schuldrecht des BGB besteht aus zwei Teilen: Das zweite Buch des Gesetzes beginnt mit einem Allgemeinen Teil, es schließt sich ein Besonderer Teil an. Im Allgemeinen Teil ist der Klammertechnik des BGB zufolge alles zu finden, was für die unterschiedlichen Schuldverhältnisse gilt, die im Besonderen Teil aufgeführt sind. Die Regelungen des Allgemeinen Teils gelten somit gleichermaßen für die gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnisse des Besonderen Teils. Wie bereits im Verhältnis des Allgemeinen Teils des BGB zu den übrigen vier Büchern2 gilt also auch hier die Klammertechnik.3

Beispiel: So finden etwa die Unmöglichkeitsregelungen der § 275 ff. sowohl für den Kauf- als auch für den Werkvertrag Anwendung.

3Das Schuldrecht ist dabei eine besondere Rechtsmaterie, die eigenständig neben den weiteren Büchern des BGB steht. Geregelt wird das Recht der Schuldverhältnisse, also derjenigen Rechtsverhältnisse, aufgrund derer ein Schuldner seinem Gläubiger etwas schuldet. Es geht also beim Schuldrecht um Sonderverbindungen, aus der sich Pflichten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ergeben.

4Im Allgemeinen Schuldrecht ist nun, vor die Klammer gezogen, das geregelt, was für sämtliche Schuldverhältnisse gilt. Wie entstehen sie? Wie erlöschen sie wieder? Was ist zu leisten? Welche konkreten Pflichten grundlegender Art bestehen? Was geschieht, wenn Pflichten nicht erbracht werden, wenn es also zu Störungen kommt? All diese allgemeinen Fragen sind Gegenstand des Allgemeinen Schuldrechts. Maßgeblich ist dabei stets, dass es um Schuldverhältnisse geht, also um die Sonderverbindungen zwischen einzelnen Personen. Das Allgemeine Schuldrecht regelt somit nur die relativen Rechte, welche dem Gläubiger lediglich ein Forderungsrecht gegen seinen Schuldner, d. h. gegen eine bestimmte Person zugestehen.

Im Gegensatz hierzu gewährt das Sachenrecht dem Inhaber des Rechts, etwa dem Eigentümer, ein absolutes Recht, welches sich gegen alle richtet und nicht nur gegen einen Einzelnen.4

5Im Verhältnis zwischen Schuld- und Sachenrecht ist von besonderer Bedeutung, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachtet wird.5 Das Verpflichtungsgeschäft, also der schuldrechtliche Vertrag, ist stets von dem Verfügungsgeschäft, der sachenrechtlichen Einigung, zu trennen, seine Wirksamkeit ist abstrakt von diesem zu beurteilen. Geschieht etwas auf der schuldrechtlichen Ebene, verpflichtet sich jemand beispielsweise, das Eigentum zu übertragen, hat diese Verpflichtung keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Ebene.6 Denn Schuld- und Sachenrecht sind abstrakt, d. h. losgelöst voneinander zu beurteilen.

Beispiel: A und B vereinbaren einen Kaufvertrag über einen Fernseher. Diese vertragliche Vereinbarung nach § 433 BGB ist darauf gerichtet, dass A dem B einen Fernseher „verschafft“ – die Verpflichtung zur sachenrechtlichen Übereignung hat aber noch keinerlei Eigentumsverschiebung zur Konsequenz, diese muss vielmehr eigenständig vereinbart und durchgeführt werden. Die schuldrechtliche Verpflichtung ist allerdings der Rechtsgrund für die spätere sachenrechtliche Verschiebung. Aber eben nur der Rechtsgrund, nicht mehr.

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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