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dd) Die räumliche Begrenzung der Verkehrsgeltung

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Eine regional begrenzte Verkehrsgeltung reicht für einen regional begrenzten Kennzeichenschutz aus (BGH GRUR 1954, 195, 197 – KfA; GRUR 1957, 426 f – Getränke-Industrie; GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier; BGH WRP 2007, 1200, 1202 f – Cambridge Institute; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 55). Voraussetzung einer regional begrenzten Verkehrsgeltung ist das Vorliegen eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, der nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung eine Sperre gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen rechtfertigt (BGH GRUR 1979, 470, 472 – RBB/RBT; Fezer § 4 Rn 129 f). Für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsraumes spricht es, wenn das Gesamterscheinungsbild des Unternehmens, insb seine Vertriebsstruktur und sein Absatzgebiet, den Bezug zu einer bestimmten Region (zB einer Stadt oder eines Bundeslandes) deutlich macht, gegenüber der eine über die Region hinausgehende Tätigkeit des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 55; GK/Teplitzky § 16 Rn 228). Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisem mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen (BGH GRUR 2005, 262 – soco.de; BGH GRUR 2006, 159, 160 – hufeland.de). Erst nach der Feststellung einer regionalen Verkehrsdurchsetzung stellt sich die weitere Frage, ob einem Mitbewerber, der unter seinem Kennzeichen im gesamten Bundesgebiet tätig ist, der Gebrauch des Kennzeichens (nur) in dem räumlich begrenzten Bereich untersagt werden kann (BGH GRUR 1979, 470, 472 – RBB/RBT; GK/Teplitzky § 16 Rn 229).

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