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b) Die Unterbrechung der geschäftlichen Betätigung

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Ist der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt, geht der Kennzeichenschutz nicht verloren, wenn der Betrieb nicht nur in seinem wesentlichen Bestand erhalten bleibt, sondern auch die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, der die Stilllegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen lässt (BGH NJW 1959, 2015, 2016 – Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; BPatG GRUR 2014, 780, 783 – Liquidrom; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Über die Frage, ob die Betriebsstilllegung als vorübergehend anzusehen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen wieder eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 2002, 972, 974 – FROMMIA; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I). Neben der Dauer der Unterbrechung kommt es darauf an, ob sich ein Fortsetzungswille in entspr Handlungen manifestiert hat oder aufgrund bes Umstände für den Verkehr nahelag (BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange; BGH GRUR 2016, 1066 Rn 22 – mt-perfect). Erheblich sind nur solche Maßnahmen, die nach außen gegenüber den Abnehmerkreisen in Erscheinung treten; das Fortbestehenlassen eines Handelsregistereintrages oder die Veranlagung zur Gewerbesteuer reichen demnach nicht aus (BGH GRUR 1962, 419, 421 – Leona). Von Bedeutung ist es weiterhin, wie lange, in welchem Umfang und unter welchen Verhältnissen die Kennzeichnung vor der Unterbrechung verwendet worden war und welchen Bekanntheitsgrad sie erlangt hatte; bei bes bekannten und daher wertvollen Kennzeichen wird der Verkehr eher damit rechnen, dass die Einstellung der Benutzung nur eine vorübergehende ist (BGH NJW 1959, 2015, 2016 – Nußknacker; BGH GRUR 1967, 199, 202 – Napoléon II). Der Bekanntheitsgrad eines Kennzeichens wird gefördert, wenn das Unternehmen langlebige Wirtschaftsgüter herstellt, die während der Unterbrechung von den früheren Kunden dauernd gebraucht werden und dadurch, dass an ihnen angebrachte Unternehmenskennzeichen den beteiligten Verkehrskreisen ständig aufs Neue in das Gedächtnis rufen (BGH GRUR 1960, 137, 140 – Astra). Die Einstellung eines Unternehmens durch einen Liquidationsbeschluss ist solange nicht als endgültig anzusehen, solange dieser durch Minderheitsgesellschafter gerichtlich bekämpft wird (BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair).

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Bei einer erzwungenen Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung – etwa durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft, Enteignungen auf dem Gebiet der früheren DDR oder Kriegseinwirkungen – ist der Verkehr eher geneigt anzunehmen, dass es sich bei der Betriebsstilllegung nur um einen vorübergehenden Zustand handelt, da die zeitbedingten Schwierigkeiten für einen geschäftlichen Neuanfang regelmäßig bekannt sind (BGH GRUR 1962, 419, 422 – Leona; BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange). Ist bei der freiwilligen Stilllegung eines Geschäftsbetriebs uU schon nach Ablauf von fünf Jahren die Unterbrechung nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen (BGH GRUR 1962, 419, 422 – Leona), kann bei einer unfreiwilligen Unterbrechung auch ein Zeitraum von zehn und mehr Jahren unschädlich sein (BGH GRUR 1960, 137, 140 – Astra). Beruht der Prioritätsverlust eines Unternehmenskennzeichens auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, wenn das Unternehmenskennzeichen aufgrund seiner Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird (BGH GRUR 2002, 967 – Hotel Adlon).

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