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4. Das Ende des Titelschutzes

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Der Schutz des Werktitels setzt voraus, dass sich der Berechtigte des Titels bedient, so dass mit der endgültigen Einstellung des Titelgebrauchs der Werktitelschutz endet (BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten). Nur die tatsächliche Benutzung des Titels hält die für den Titelschutz notwendige Verbindung mit einem konkreten Werk aufrecht; die bloße Absicht, einen Titel in Zukunft zu benutzen, reicht nicht aus (BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart). Ob der Gebrauch des Titels endgültig eingestellt oder nur vorübergehend unterbrochen wurde, ist je nach betroffener Werkkategorie nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen (BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart; OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt).

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Bei Buchtiteln, die nicht den dauernden Gebrauch des Titels durch den Berechtigten erfordern, sind bei der Beurteilung, ob der Titelgebrauch nur vorübergehend eingestellt wurde, großzügige Maßstäbe anzulegen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Für die Beurteilung der Unterbrechung des Titelgebrauchs als endgültig oder nur vorübergehend ist es weniger wichtig, ob und wie lange die jeweilige Auflage vergriffen und der Titel nicht im Buchhandel erhältlich war; entscheidend ist vielmehr, inwieweit die Bedeutung des Werkes, die sich sowohl aus dem bearbeiteten Stoff, als auch aus der Qualität der in dem Werk zum Ausdruck gelangten geistigen Leistung des Verfassers ergeben kann, erhalten bleibt (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Bei einem inhaltlich völlig überholten Werk wird der Verkehr regelmäßig von der endgültigen Einstellung des Titelgebrauchs ausgehen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Von einer Fortdauer des Titelgebrauchs kann auch dann keine Rede mehr sein, wenn der Berechtigte die Absicht aufgegeben hat, das Werk neu herauszugeben oder wenn keine Möglichkeit mehr besteht, eine solche Absicht zu verwirklichen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Eine Neuauflage genießt nur dann Titelschutz, wenn es sich tatsächlich um eine Neubearbeitung und Ergänzung des früheren Werkes handelt, da Titelschutz immer nur für dasjenige Werk in Anspruch genommen werden kann, das mit dem zu schützenden Titel bezeichnet worden war (BGH GRUR 1960, 768, 771 – Naher Osten). Ist mit einer Neuauflage des vergriffenen Werkes zu rechnen – was etwa auch bei Kochbüchern der Fall sein kann – besteht der Titelschutz fort (OLG Köln GRUR 2000, 1073, 1075 – Blitzgerichte).

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Bei Druckschriften, die durch regelmäßige Neuauflagen aktuell gehalten werden müssen, wie zB biografische Nachschlagewerke, sind – im Vergleich zu Büchern allg – strengere Maßstäbe anzulegen (KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Vergehen im Falle eines biografischen Nachschlagewerkes zwischen dem Vergriffensein der Vorauflage und dem Beginn der Arbeit an einer Neuauflage 10 Jahre, so gilt der Titelgebrauch als endgültig eingestellt, da das gekennzeichnete Werk zwischenzeitlich völlig veraltet ist (KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Anders ist die Situation bei periodisch erscheinenden Druckschriften, bei denen die Einstellung des Titelgebrauchs idR die Vorstellung nahelegt, dass auch die unter dem Titel erscheinende Zeitung oder Zeitschrift eingestellt wurde. Der Verkehr sieht daher auch relativ kurze Unterbrechungen des Titelgebrauchs als endgültig an (so für eine Unterbrechung von 4 Jahren OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt; vgl auch BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten).

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Bei Filmtiteln sind an die Kriterien der Aufgabe oder Beendigung der Titelverwendung strenge Anforderungen zu stellen, da Filme dauerhafte Werke darstellen, die immer wieder gespielt werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern). Der Titelgebrauch gilt bei Filmen nur dann als endgültig eingestellt, wenn der Film nach Fertigungstechnik oder Inhalt so veraltet ist, dass ein Publikumsinteresse ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern).

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