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cc) Der Gebrauch des Kennzeichens durch mehrere

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Die Verkehrsgeltung eines Kennzeichens oder eines Kennzeichenbestandteils ist nicht nur davon abhängig, welche Verbreitung das Zeichen erfahren hat, sondern auch davon, ob und in welchem Umfang dasselbe Kennzeichen oder derselbe Kennzeichenbestandteil auch von Mitbewerbern benutzt worden ist (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1961, 1018, 1020 – Almglocke). Wird die parallele Verwendung desselben Kennzeichens durch andere Unternehmen häufig die Verkehrsgeltung erschweren oder auch ganz ausschließen, so besteht dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Die Benutzung eines Kennzeichens durch mehrere kann dessen Verkehrsgeltung sogar fördern (vgl BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke). Voraussetzung dafür ist, dass ein die gemeinschaftliche Benutzung desselben Kennzeichens rechtfertigender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Unternehmen besteht (so zB bei Konzernen oder Schwesterfirmen) und für den Verkehr mit genügender Deutlichkeit erkennbar wird; in diesem Fall kommt die Verkehrsgeltung des gemeinsamen Zeichens jedem einzelnen Benutzer zugute (BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke). Der Verkehr muss keine Kenntnis von den rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Einzelnen haben, solange die Unternehmen nicht als miteinander konkurrierend erscheinen (BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke; vgl auch GK/Teplitzky § 16 Rn 224 f). Die Verkehrsgeltung eines innerhalb einer Unternehmensgruppe einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens kommt auch dem einzelnen Mitgliedsunternehmen zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch diesem zuordnet (BGH GRUR 2005, 61, 62 – CompuNet/ComNet II).

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