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4. Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2)
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Geschäftsabzeichen werden vom Verkehr zwar als Kennzeichen des Unternehmens, nicht aber als dessen namensmäßige Bezeichnung anerkannt; dem Geschäftsabzeichen fehlt daher die namensmäßige Wirkung (GK/Teplitzky § 16 Rn 73; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate) und damit die namensmäßige Identifizierungskraft. Die Verkehrsauffassung entscheidet demnach über die Einordnung eines Kennzeichens als Geschäftsabzeichen; aufgrund der Veränderlichkeit der Verkehrsauffassung ist daher auch die Grenze zwischen Abs 2 S 1 und S 2 durchlässig (vgl von Godin § 16 Anm 30; zur Abgrenzung zwischen Abs 2 S 1 und S 2 vgl Rn 11 f). Die Art der Benutzung des Zeichens durch dessen Inhaber kann die Verkehrsauffassung nur beeinflussen, nicht aber vorherbestimmen, so dass der Gebrauch der Bezeichnung nicht mehr als ein Indiz für die Zuordnung der Kennzeichnung zu Abs 2 S 1 oder S 2 sein kann (vgl BGH GRUR 1953, 290 f – Fernsprechnummer; OLG Hamburg WRP 1958, 340, 341 – Blumen in alle Welt). Bei einem Geschäftsabzeichen muss es sich um ein visuell wahrnehmbares Unterscheidungszeichen handeln (Fezer § 15 Rn 220; aA Goldmann § 4 Rn 36–43: auch Tast-, Hör- und Duftzeichen).
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Geschäftsabzeichen enthalten keinen namens- oder firmenartigen Hinweis und können damit erst aufgrund von Verkehrsgeltung unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig werden (Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 140). Auch die individualisierende Wirkung des Geschäftskennzeichens, die auf dessen Fähigkeit zur Kennzeichnung aufbaut und Grundlage ist für den immaterialgüterrechtlichen Schutz des Geschäftsabzeichens (vgl oben Rn 6), kann sich erst mit Verkehrsgeltung einstellen (OLG Hamburg WRP 1958, 340, 341 – Blumen in alle Welt). Als Geschäftsabzeichen ieS wurden Bildzeichen etwa in Form eines Logos (BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 165 f – Kanzleilogo; LG Köln BeckRS 2013, 16800), Werbeslogans (Stollwerck ZUM 2015, 867, 873; OLG Hamburg WRP 1958, 340 f – Blumen in alle Welt; KG WRP 1980, 623 f – Jägernummer), Telefonnummern (BGH GRUR 1953, 290 f – Fernsprechnummer) oder Unternehmensfarben (BGH GRUR 1997, 754, 755 – grau/magenta) anerkannt; als sonstige betriebliche Unterscheidungszeichen kommen zB Fassadengestaltungen (Anm Fezer zu BGH GRUR 1977, 614 – Gebäudefassade; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate) oder die einheitliche Gestaltung von Arbeitskleidung in Betracht (Goldmann § 4 Rn 33 Nr. 11). Zur Verkehrsgeltung unten Rn 60 ff.