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aa) Allgemeines

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Ein Unternehmenskennzeichen ist kennzeichnungskräftig, wenn es geeignet ist, bei einer Verwendung im Verkehr als Name eines bestimmten Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 1996, 68, 69 – Cotton Line; GRUR 2005, 873, 874 – Star Entertainment; GRUR 2008, 1104 Rn 17 – Haus & Grund II; BGH BeckRS 2013, 06018 Rn 21 – XVIII Plus). Mitunter bestimmt die Rspr die Anforderungen, die an die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu stellen sind, auch negativ dadurch, dass sie die Bezeichnungen, die keine hinreichende Kennzeichnungskraft aufweisen, in Gruppen einteilt und die Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung dann bejaht, wenn diese unter keine der gebildeten Gruppen zu subsumieren ist (vgl BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH GRUR 1973, 265 f – Charme & Chic). Die Kriterien zur Bestimmung der Unterscheidungskraft von Marken (vgl § 8 Abs 2 Nr 1) können nicht unbesehen auf die Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen übertragen werden, so dass entspr Urt zur Marke im Recht der Unternehmenskennzeichen nicht ohne Weiteres Geltung beanspruchen (Goldmann § 5 Rn 7–13 mwN). Nicht kennzeichnungskräftig sind jedenfalls bloße Gattungs- oder Artbezeichnungen (wie zB „Brauerei“ oder „Holzlager“; vgl RG GRUR 1931, 773 f – Bauhütte; BGH NJW-RR 1992, 1454 – Volksbank; OLG Hamm GRUR 1979, 862 – Flocktechnik), geographische Angaben und Bezeichnungen bekannter Gebäude in Alleinstellung (BGH GRUR 2013, 68 Rn 42 – Castell/VIN CASTEL; BPatG BeckRS 2014, 01359 – sailing chiemsee/CHIEMSEE; OLG Jena GRUR 2000, 435, 436 – Wartburg), lediglich tätigkeitsbeschreibende Kennzeichen (Beispiele in RG GRUR 1932, 1052, 1053 – Markenschutzverband; BGH GRUR 1953, 446 f – Verein der Steuerberater; BGH GRUR 2004, 514, 515 – Telekom; BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus) sowie solche Bezeichnungen, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als umgangssprachlich zu bezeichnen sind (RG GRUR 1940, 289 f – Hydraulik; BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE; OLG Hamm GRUR 1979, 67 – Chemotechnik; OLG Köln GRUR 2001, 525, 527 – Online). Den genannten Kennzeichengruppen, die sich vielfach überschneiden, fehlt die hinreichende Eigenart, im Verkehr als eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Kennzeichenträger aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1976, 254, 255 – Management-Seminare; BGH GRUR 1988, 319, 320 – VIDEO-RENT). Unternehmenskennzeichen, die aus einer in dem maßgebenden Verkehrskreis üblichen, häufig gebrauchten oder geradezu Allgemeingut gewordenen Bezeichnung bestehen, können daher erst mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz genießen (RG GRUR 1933, 160 f – Jungborn; BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as). Auch fremd-, insb englischsprachige Angaben können in die Umgangssprache eingehen und dadurch ihre Kennzeichnungskraft verlieren (vgl BGH GRUR 1986, 245, 247 – India-Gewürze; BGH GRUR 1991, 556 f – Leasing Partner; BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE). Ist das Kennzeichen an allg bekannte, beschreibende Wörter angelehnt, so ist die Kennzeichnungskraft der Abwandlung davon abhängig, ob diese gegenüber der ursprünglichen Bezeichnung hinreichend eigenständig wirkt (BGH NJW 1985, 2760, 2761 – Indorektal I). Diese hinreichende Eigenständigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn der neuen Wortschöpfung im Unterschied zum Ausgangsbegriff der klare Bedeutungsgehalt fehlt (BGH GRUR 1997, 468 f – NetCom/NETKOM). Phantasiebezeichnungen kommt idR originäre Kennzeichnungskraft zu (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 39). Ein Unternehmenskennzeichen erlangt auch dann mit bloßer Ingebrauchnahme Schutz, wenn sie nur schwach kennzeichnungskräftig, also nicht nur beschreibender Art ist (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 42). Während daher bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft deren Grad unerheblich ist, kommt diesem für den Schutzbereich des Kennzeichens und damit für die Frage der Verwechslungsgefahr Bedeutung zu (BGH GRUR 1957, 281, 282 f – karo-as).

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Maßgebend für die Prüfung der Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens ist die Verkehrsauffassung, die zur Zeit der Entstehung des Verletzerzeichens herrscht (RG GRUR 1933, 160, 161 f – Jungborn). Sind damit die beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens maßgebend, so kann zur Bestimmung der Kennzeichnungskraft als Beweiserhebung auch eine Verkehrsbefragung notwendig sein (GK/Teplitzky § 16 Rn 197 ff mwN). Ändert sich die Verkehrsauffassung, kann die Kennzeichnungskraft auch nachträglich entfallen (Fezer § 15 Rn 83). Findet ein Unternehmenskennzeichen nach Benutzungsaufnahme Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch, entfällt dadurch die Kennzeichnungskraft dann, wenn nunmehr nur noch ein zu vernachlässigender Teil des Verkehrs in der verwendeten Bezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1977, 226, 227 f – Wach- und Schließ).

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Die Kennzeichnungskraft ist branchenbezogen zu beurteilen (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1956, 1595, 1596 – Ihr Funkberater; vgl auch OLG Köln WRP 1974, 503 f – AREAL). Bei der Frage, ob eine Bezeichnung sprachüblich ist oder beschreibenden Charakter hat, kommt es demnach darauf an, ob sich Betriebe gleicher oder ähnlicher Art der Bezeichnung bedienen oder bedient haben und in welchen Gebietsteilen der Bundesrepublik die Benutzung des in Frage stehenden Kennzeichens aufgenommen worden ist (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube). Allerdings muss die Tatsache, dass auch andere Unternehmen ein bestimmtes Kennzeichen benutzen, diesem noch nicht die für die Kennzeichnungskraft erforderliche Originalität nehmen (OLG Köln WRP 1977, 733 – Transcommerce). Besitzt eine Bezeichnung in einem Geschäftsbereich eindeutig beschreibenden Charakter, so wird derselben Angabe in einer anderen Branche häufig Kennzeichnungskraft zuzuerkennen sein. Sachbezeichnungen, die in einem unüblichen oder beschreibenden Sinn verwendet werden, verlieren regelmäßig ihren beschreibenden Charakter (BGH GRUR 1955, 481 f – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1956, 1595, 1596 – Ihr Funkberater; BGH NJW 1966, 1560, 1562 – UNIPLAST; BGH GRUR 1993, 923 – Pic Nic; OLG Stuttgart DB 1981, 2428 – Informatik; angedeutet auch bei BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE).

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Geringere Anforderungen sind an die Kennzeichnungskraft von Unternehmenskennzeichen dann zu stellen, wenn die bezeichneten Geschäftsbetriebe einen örtlich begrenzten Wirkungsbereich haben. So können die Unternehmenskennzeichen sog Platzgeschäfte auch einen Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und damit einen gewissen beschreibenden Charakter aufweisen, ohne dass deshalb die Kennzeichnungskraft zu verneinen wäre (BGH GRUR 1977, 226 – Wach- und Schließ; vgl auch OLG Hamburg GRUR 1986, 475 – Blitz-Blank). Gleiches gilt für die Etablissementsbezeichnung (BGH GRUR 1977, 165 f – Parkhotel; BGH GRUR 1995, 507 f – City-Hotel).

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