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bb) In Betracht kommende Kennzeichen

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Die bes Geschäftsbezeichnung muss als Schutzobjekt von Abs 2 S 1 namensmäßige Identifizierungskraft haben (vgl Rn 7 ff, 11 f) und demnach unterscheidungskräftig und geeignet sein, das Unternehmen oder einen Unternehmensteil wie ein Name zu kennzeichnen (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA; BGH GRUR 2003, 792, 793 – Festspielhaus; GRUR 2008, 1108 Rn 32, 44 – Haus & Grund III; OLG München GRUR 1980, 1003 f – Arena; OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Zur Abgrenzung gegenüber den Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) vgl Rn 7 f.

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Um eine als bes Geschäftsbezeichnung geschützte sog Etablissementsbezeichnung handelt es sich, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil mit einem bes, unabhängig von der Firmenbezeichnung gebrauchten Wort gekennzeichnet wird (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Die Etablissementsbezeichnung kennzeichnet in vielen Fällen Unternehmen oder Unternehmensteile mit einem lokal begrenzten Geschäftsbereich (GK/Teplitzky § 16 Rn 60). Da es innerhalb des engen Wirkungskreises des bezeichneten Unternehmens regelmäßig keinen anderen Geschäftsbetrieb mit dieser Bezeichnung gibt, kann die Etablissementsbezeichnung, die sich meist aus geografischen und beschreibenden Angaben zusammensetzt, trotzdem namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (GK/Teplitzky § 16 Rn 60; BGH GRUR 1977, 165 f – Parkhotel; LG Stuttgart GRUR-RR 2006, 333, 334 – Uhland-Apotheke). Typische Fälle einer Etablissementsbezeichnung sind die bes Geschäftsbezeichnungen von Hotels, Gaststätten, Apotheken oder Theatern (Goldmann § 3 Rn 178). Als besondere Geschäftsbezeichnung kommen auch Wortverbindungen in Betracht, die einen beschreibenden Hinweis auf das Unternehmensangebot mit üblichen Wörtern für Vertriebsstätten, Dienstleistungseinrichtungen oder Info-Portalen wie „-world, -shop, -mall, -point, -corner, -center, -markt, -land“ kombinieren (BPatG GRUR 2003, 1051 – rheuma-world; anders jedoch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 307 – Motorradland).

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Als bes Geschäftsbezeichnung können auch Firmenbestandteile unabhängig vom Schutz der Firma selbstständigen kennzeichenrechtlichen Schutz nach Abs 2 S 1 genießen (BGH GRUR 1954, 195 – KfA; BGH GRUR 1960, 93 – Martinsberg; BGH GRUR 1970, 479 – Treppchen; vgl auch Rn 31). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen wesentlichen, die Kennzeichnungskraft der Firma prägenden Firmenbestandteil handelt (OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 892 – Rothschild). Ob auch ein Personenname, der zugleich prägender Firmenbestandteil ist, als bes Geschäftsbezeichnung herausgestellt werden kann (so OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 892 – Rothschild), ist umstr (dagegen ohne Begr Fezer § 15 Rn 180). Die Frage ist zu bejahen, da der Geschäftsverkehr die Bezeichnung des Unternehmensträgers und die des Unternehmens selbst regelmäßig gleichsetzen wird (vgl dazu Rn 14), weshalb die Nutzung eines einprägsamen Personennamens als bes Geschäftsbezeichnung gerade bes naheliegt (so Goldmann § 3 Rn 191). Die bes Geschäftsbezeichnung darf jedoch nicht mit der vollständigen Firma identisch sein (Fezer § 15 Rn 180). Der als bes Geschäftsbezeichnung genutzte Firmenbestandteil ist vom rechtlichen Schicksal der Firma unabhängig (Goldmann § 3 Rn 162–167). Wird der Geschäftsbetrieb übertragen, so ist es für die Frage, ob ein Firmenbestandteil als bes Geschäftsbezeichnung mit übergeht, irrelevant, ob daneben auch der Firmenname übergehen kann (OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Nicht nur Firmenbestandteile, sondern auch sog Firmenschlagworte können als bes Geschäftsbezeichnung einzuordnen sein (vgl oben Rn 34).

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Auch Werktitel können als bes Geschäftsbezeichnung fungieren. Obwohl Werktitel grds keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes enthalten (vgl Rn 80), können zB bekannte Titel regelmäßig erscheinender Zeitschriften oder Nachrichtensendungen zum Kennzeichen eines Geschäftsbetriebes werden (BGH GRUR 1993, 692 f – Guldenburg; BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; BGH GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; vgl auch Rn 83 ff). Ebenso wie Werktitel können Marken durch Verkehrsgeltung eine namensmäßige Wirkung entwickeln und damit (auch) als bes Geschäftsbezeichnung fungieren (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; vgl Rn 4).

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Die Voraussetzung einer namensmäßigen Identifizierungskraft der Schutzobjekte des Abs 2 S 1 spielt auch bei der Frage eine Rolle, ob Bildzeichen bes Geschäftsbezeichnungen sein können (vgl Goldmann § 3 Rn 188 und § 5 Rn 47). Abgesehen von Wappen, Siegeln, Emblemen und Wahrzeichen (dazu Rn 20) spricht die Rspr Bildzeichen die originäre namensmäßige Wirkung ab, weshalb Bildzeichen erst mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz genießen können (BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II; GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne). Hat sich die namensmäßige Wirkung des Bildzeichens nachträglich im Wege der Verkehrsgeltung eingestellt, kann ein Bildzeichen als bes Geschäftsbezeichnung angesehen werden (GK/Teplitzky § 16 Rn 57; Goldmann § 3 Rn 204 ff). Anders als bei Name und Firma kann es sich demnach bei bes Geschäftsbezeichnungen auch um bildliche oder figürliche Darstellungen handeln. Da Bildzeichen aufgrund ihrer fehlenden originären namensmäßigen Wirkung immer der Verkehrsgeltung bedürfen, um als bes Geschäftsbezeichnung geschützt zu sein, verliert die Abgrenzung zwischen bes Geschäftsbezeichnung einerseits und Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) andererseits bei Bildzeichen an Bedeutung. Hat ein Bildzeichen Verkehrsgeltung erlangt und steht damit der kennzeichenrechtliche Schutz jedenfalls nach Abs 2 S 2 fest, ist die Frage nach der namensmäßigen Wirkung des Bildzeichens und damit nach dessen Einordnung als bes Geschäftsbezeichnung nicht mehr entscheidungserheblich (BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as).

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Bei der Frage nach der Eignung von Telefon- und Telefaxnummern zur betrieblichen Kennzeichnung in Form von bes Geschäftsbezeichnungen (vgl dazu auch Goldmann § 3 Rn 222 ff) ist wegen der fehlenden wortmäßigen Aussprechbarkeit von Zahlenkombinationen deren originäre namensmäßige Wirkung abzulehnen. Jedoch kommt auch bei technischen Adressen die Möglichkeit einer namensmäßigen Wirkung kraft Verkehrsgeltung in Betracht (vgl Goldmann § 3 Rn 222 f, 229). So hat der BGH in der „Fernsprechnummer“-Entscheidung (BGH GRUR 1953, 290, 291 f) die Einordnung einer Telefonnummer als Geschäftsabzeichen, ohne auf die namensmäßige Identifizierungskraft näher einzugehen, damit begründet, dass der Unternehmensträger die Telefonnummer gar nicht erst als bes Geschäftsbezeichnung herausgestellt hatte.

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Umstr ist, inwiefern die Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen schutzfähig ist. Es geht um die Frage, ob eine Internet-Adresse als bes Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1) oder als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) einzuordnen ist. Relevant ist dieser Streit für den Zeitpunkt des Schutzbeginns: Während die bes Geschäftsbezeichnung ab Benutzungsaufnahme geschützt sein kann, gilt dies für das Geschäftsabzeichen erst ab Verkehrsgeltung. Die Diskussion entzündet sich an der namensmäßigen Wirkung der Internet-Adressen, die von der heute hM regelmäßig mit der Begründung verneint wird, dass Internet-Domains ein Unternehmen nicht namensmäßig bezeichnen, sondern vielmehr wie eine Telefon- oder Faxnummer lediglich als Adressbezeichnung verwendet werden (Omsels GRUR 1997, 328, 331; Fezer WRP 2000, 669, 672 f; Goldmann § 3 Rn 223, 239; Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 64–66; BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; BGH GRUR 2005, 871, 873 – Seicom). Internet-Domains weisen meist nur auf ein Kennzeichen des Programmanbieters hin, stellen dieses Kennzeichen jedoch nicht selbst dar (Omsels GRUR 1997, 328, 331). Das schließt jedoch nicht aus, dass der Internet-Adresse im Einzelfall namensmäßige Wirkung dann zukommen kann, wenn eine Domain auch außerhalb des Internets als Unternehmensbezeichnung gebraucht wird. Das wird häufig dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen ausschließlich im E-Commerce tätig ist (Hoffmann Mitt 2002, 104, 113; Goldmann § 3 Rn 243). In diesem Ausnahmefall kann die Internet-Domain als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein, sonst nur als Geschäftsabzeichen. Unbestr ist dagegen, dass eine Internet-Domain als Verletzerzeichen kennzeichenmäßig gebraucht werden kann, also eine verwechslungsfähige Zweitbezeichnung enthalten und damit die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens beeinträchtigen kann (Omsels GRUR 1997, 328, 334; BGH NJW 2002, 2031, 2034 – shell.de; BGH NJW 2005, 1196 – mho.de; zum kennzeichenmäßigen Gebrauch ausführlich GK-Teplitzky § 16 Rn 283 ff).

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