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cc) Firmenschlagworte
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Das Firmenschlagwort stellt, im Gegensatz zu Firmenbestandteilen, keinen (zusammenhängenden) Teil der Gesamtfirma dar und kann daher auch nicht in unselbstständiger Weise deren Schutz teilen. Vielmehr wird das Firmenschlagwort immer in Alleinstellung benutzt, so dass nur ein selbstständiger Schutz nach Abs 2 S 1 in Betracht kommt. Da das Firmenschlagwort nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen ist und somit außerhalb des Registers gebildet wird, nimmt es nicht am Firmenschutz teil (Goldmann § 3 Rn 73 f). Je nach Verwendung kann das Firmenschlagwort aber als Name oder als bes Geschäftsbezeichnung unternehmenskennzeichenrechtlich geschützt sein (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA). Der kennzeichenrechtliche Schutz des Firmenschlagwortes setzt, ebenso wie der des Firmenbestandteils, eine namensmäßige Identifizierungskraft des Schlagwortes voraus, die sich im Hinblick auf die namensmäßige Wirkung ebenfalls danach beurteilt, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1992, 550 – ac-pharma). Das zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungen und Buchstabenkombinationen bei den Firmenbestandteilen Gesagte gilt auch für die Firmenschlagworte (vgl oben Rn 32 f).