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bb) Namens- und Firmenbestandteile
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Der Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils setzt nicht voraus, dass dieser bereits in Alleinstellung und damit selbstständig benutzt wurde (BGH GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz; BGH GRUR 1991, 475, 476 – Caren Pfleger; BGH GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I; BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale). Steht die Nutzung des Namens- oder Firmenbestandteils in Alleinstellung noch aus, teilt dieser den Schutz des vollständigen Namens oder der vollständigen Firma; der Schutz des Bestandteils ist insofern unselbstständig (BGH GRUR 1954, 195, 196 – KfA; BGH GRUR 1977, 503, 505 – Datenzentrale; den unselbstständigen Schutz des Bestandteils abl Plaß WRP 2001, 661, 666 ff). Die markenrechtliche Bedeutung des unselbstständigen Schutzes von Namens- und Firmenbestandteilen besteht darin, dass die Verwechslungsfähigkeit eines potentiellen Verletzerzeichens nicht nur in Beziehung auf das gesamte (prioritätsältere) Kennzeichen untersucht wird, sondern auch im Hinblick auf charakteristische Namens- oder Firmenbestandteile. Der Grund für die Überprüfung der Verwechslungsfähigkeit des Gegnerzeichens mit Namens- und Firmenbestandteilen besteht darin, dass der Verkehr dazu neigt, Firmenbezeichnungen auf besonders einprägsame Bestandteile zu reduzieren (Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 133).
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Ebenso wie der vollständige Name oder die vollständige Firma muss der jeweilige Bestandteil namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (BGH GRUR 1991, 556, 557 – Leasing Partner; BGH GRUR 1998, 165, 166 – RBB). Die namensmäßige Identifizierungskraft liegt, wie sonst auch, dann vor, wenn der Bestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im Geschäftsverkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz; BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE). Entscheidend für die namensmäßige Wirkung des Bestandteils ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen daran orientiert, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1988, 635, 638 – Grundcommerz). Wurde der Bestandteil noch nicht in Alleinstellung verwendet, so muss er auf das Gesamtkennzeichen eine prägende Wirkung ausüben und damit geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 1991, 475, 476 – Caren Pfleger; BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom/NETKOM; BGH GRUR 1999, 492, 493 – Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161 – CompuNet/ComNet; BGH GRUR 2009, 772 Rn 75 – Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2011, 831 Rn 16 – BCC; BGH GRUR 2013, 68 Rn 28 – Castell/VIN CASTEL; BGH GRUR 2016, 705 Rn 19 – ConText; BGH GRUR 2018, 935 Rn 28 – goFit; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 163 – epson.de; OLG Bremen WRP 1999, 215, 217 – KLA-FLÜ). Die prägende Wirkung ist für den unselbstständigen Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils deshalb notwendig, weil sie die Ausdehnung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von dem Gesamtkennzeichen auf einen bloßen Bestandteil desselben rechtfertigt (Goldmann § 3 Rn 95, 100 ff).
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Namens- und Firmenbestandteile können auch selbstständig als Name oder Firma geschützt sein, wenn sie in Alleinstellung und damit nach Art eines Firmenschlagwortes benutzt werden. Der Prioritätszeitpunkt für den Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils bestimmt sich sowohl beim unselbstständigen Schutz des Bestandteils, als auch dann, wenn der Firmenbestandteil schlagwortartig in Alleinstellung verwendet wird, nach der Ingebrauchnahme der Gesamtbezeichnung (BGH GRUR 1991, 475 f – Caren Pfleger; BGH GRUR 1995, 505, 506 f – APISERUM). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bezeichnung bereits benutzt wurde, bevor sie zum Firmenbestandteil wurde (BGH GRUR 2008, 1108 Rn 43 – Haus & Grund III; BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn 26 – Haus & Grund IV). Sobald ein Firmenbestandteil selbstständig benutzt wird, kommt es für den kennzeichenrechtlichen Schutz des Bestandteils nicht mehr auf dessen im Verhältnis zu den übrigen Namens- oder Firmenbestandteilen prägende Wirkung an (BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE). Zu der Möglichkeit, Firmenbestandteile als besondere Geschäftsbezeichnung herauszustellen vgl Rn 38.
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Die namensmäßige Identifizierungsfunktion des Bestandteils, die unabhängig von der Art der Verwendung immer gegeben sein muss, hat bei solchen Namens- oder Firmenbestandteilen besondere Schwierigkeiten aufgeworfen, die aus bloßen Buchstabenkombinationen bestehen (BGH GRUR 1976, 379 – KSB m Anm Harmsen; BGH GRUR 1979, 470 – RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461 – Gefa/Gewa; ausf zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungen, Buchstabenkombinationen und Kombinationen von Buchstaben und Zahlen Goldmann § 3 Rn 106 u. § 5 Rn 50 ff, ). Waren Buchstabenkombinationen nicht lautlich ausgeschrieben (zB KDW statt KaDeWe) und ergaben sie kein aussprechbares Wort, hat die frühere herrschende Rspr die namensmäßige Wirkung solcher Namens- oder Firmenbestandteile abgelehnt; die Buchstabenkombination konnte nur noch mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz nach Abs 2 S 1 genießen (BGH GRUR 1965, 377, 379 – GdP; BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; BGH GRUR 1998, 165, 166 – RBB).
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Der BGH hat mit der DB Immobilienfonds-Entscheidung (GRUR 2001, 344; zust Baronikians GRUR 2001, 795; krit Plaß WRP 2001, 661, 665 f) seine Rspr zur Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen geändert; nunmehr erkennt er diesen originäre namensmäßige Identifizierungskraft zu (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 2005, 480 – mho.de; GRUR 2009, 685 Rn 18 – ahd.de; GRUR 2014, 506 Rn 11 – sr.de; so auch schon KG GRUR 2000, 902, 903 f – LH). Der BGH begründet das nicht nur mit der Verkehrsauffassung, die Buchstabenkombinationen zunehmend als Bezeichnungen mit originärer Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion anerkennt, sondern auch mit der nunmehr in § 3 Abs 1 geregelten Markenfähigkeit von Buchstabenkombinationen (vgl dagegen § 4 Abs 2 Nr 1 WZG aF), die auch im Recht der Unternehmenskennzeichen nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte zu beachten sei (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds).