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aa) Gegenstand

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Im Unterschied zu Name und Firma kennzeichnet die bes Geschäftsbezeichnung nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen selbst oder bestimmte Unternehmensteile (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Objekt der besonderen Geschäftsbezeichnung kann demnach auch ein hinreichend abgegrenzter, selbstständiger Teil eines Unternehmens sein, wie etwa ein besonderer Geschäftszweig oder eine besondere Geschäftsabteilung (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; OLG Köln GRUR-RR 2001, 3, 4 – Sikulu; OLG Dresden MMR 2015, 193, 194 – fluege.de; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 237 Rn 15 – Brauwelt). Aus dem Hervorheben einer bestimmten Dienstleistung und aus bes Maßnahmen, die ein Unternehmen trifft, um die Vorzüge dieser Dienstleistung dem Publikum nahe zu bringen, kann noch nicht geschlossen werden, dass mit dieser bes Dienstleistung auch ein organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil betraut ist (KG WRP 1980, 409, 412 – Intercity). Eine ausreichende Abgrenzung eines Geschäftsbetriebes ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der in Frage stehende Betriebsteil nicht durch räumliche und personelle Mittel zu einer bes Unternehmenseinheit zusammengefasst ist (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Möglich ist vielmehr auch eine tätigkeitsbezogene Abgrenzung eines Unternehmensteils, dessen spezielle Zwecksetzung von einem bes Personenkreis nach bestimmten Verfahrensregeln und Richtlinien ausgefüllt wird und der einer besonderen, räumlich abgegrenzten Betriebsstätte nicht bedarf (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Auf die Rechtsfähigkeit des Unternehmensteils kommt es nicht an (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 28). Zum Schutz eines Werktitels als bes Geschäftsbezeichnung unten Rn 39.

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