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cc) Familiennamen
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Umstritten ist die Frage, ob Familiennamen immer kennzeichnungskräftig sind (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38) oder ob bei häufig vorkommenden Familiennamen wie zB „Schmidt“ oder „Schulze“ die Kennzeichnungskraft zu verneinen ist (so die herrschende Lit; vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 202; Fezer § 15 Rn 78; aA jetzt Goldmann § 5 Rn 230). Während die ältere Rechtsprechung noch sog Allerweltsnamen die Kennzeichnungskraft absprach (BGH GRUR 1979, 642, 643 – Billich; OLG Hamburg WRP 1955, 183), hat sich der BGH in einer jüngeren Entscheidung davon ausdrücklich distanziert und festgestellt, dass auch einem häufigen Familiennamen eine zumindest schwache Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden könne (BGH GRUR 2008, 801 Rn 14 – Hansen Bau).
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Das entscheidende Argument für die Notwendigkeit einer jeweiligen Überprüfung von Familiennamen auf ihre Kennzeichnungskraft ergibt sich aus der Funktion, die der Familienname im geschäftlichen Verkehr ausübt. Wird ein Familienname als Unternehmenskennzeichen benutzt, unterscheidet er sich insofern nicht mehr von frei erfundenen geschäftlichen Bezeichnungen und ist ausschließlich nach kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl Rn 17; differenzierend Goldmann § 5 Rn 231–242). Der Hinweis darauf, dass Familiennamen „gewissermaßen der Grundfall der Unterscheidungskraft“ seien und „seit je her zur Unterscheidung von Personen“ dienten (so Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38), vernachlässigt das ausschließlich wirtschaftliche Interesse, dem der als Unternehmenskennzeichen verwendete – und damit von der Person abgelöste – Familienname dient. Die Verneinung der Kennzeichnungskraft von Allerweltsnamen widerspricht daher nicht dem in Art 3 Abs 1 GG geregelten Gleichheitsgrundsatz (aA Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38). Schließlich vermag auch das Argument nicht zu überzeugen, dass „eindeutige“ Kriterien zur Bestimmung von sog Allerweltsnamen fehlen (so aber Ingerl/Rohnke § 5 Rn 38). Abgesehen davon, dass bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Kennzeichnungskraft“ exakte Eindeutigkeit gar nicht erreicht werden kann, kommt in Zweifelsfällen zur Ermittlung der Kennzeichnungskraft von Familiennamen eine Verkehrsbefragung in Betracht (eine solche wurde zB zur Ermittlung der Namensfunktion des Vornamens „Uwe“ durchgeführt; vgl BGH GRUR 1983, 262 f – Uwe).