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aa) Allgemeines

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Die Ingebrauchnahme einer (kennzeichnungskräftigen) Bezeichnung als Voraussetzung der Entstehung des Kennzeichenschutzes beginnt mit einer nach außen in Erscheinung tretenden Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH GRUR 1969, 357, 359 – Sihl; BGH NJW 1971, 1522, 1524 – SWOPS; BGH GRUR 2009, 685 Rn 17 – ahd.de; GRUR 2012, 832 Rn 44 – ZAPPA; GRUR 2016, 705 Rn 19 – ConText). Die Anforderungen, die an die wirtschaftliche Betätigung gestellt werden, sind gering (GK/Teplitzky § 16 Rn 91); so lässt die Benutzungsaufnahme einer unterscheidungskräftigen Firmenbezeichnung den Firmenschutz auch dann entstehen, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium erfolgt sind (BGH NJW 1971, 1522, 1524 – SWOPS; BGH NJW 1980, 522 f – Concordia; LG Düsseldorf BeckRS 2018, 19382 Rn 23 – ProVITA). Das Unternehmenskennzeichen muss noch kein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben (BGH GRUR 2008, 1099 Rn 36 – afilias.de; GRUR-RR 2010, 205 Rn 27 – Haus & Grund IV; GRUR 2016, 1066 Rn 23 – mt-perfect).

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Zu beachten ist, dass eine rechtsbegründende Ingebrauchnahme nur eine namensmäßige und, im Gegensatz zur rechtsverletzenden Ingebrauchnahme, keine bloß kennzeichenmäßige Benutzung genügen lässt (GK/Teplitzky § 16 Rn 91 und zur rechtsverletzenden Benutzung Rn 283 ff). Namens- oder firmenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das Kennzeichen zumindest auch ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb kennzeichnet und damit in einer Form benutzt wird, die als Namensführung aufzufassen ist (RG GRUR 1951, 332, 333 – Koh-i-noor; BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix; OLG München GRUR 1980, 1003, 1004 – Arena; OLG München GRURInt 1981, 180, 181 – John Player). Die markenmäßige Benutzung eines Wortes zur Warenkennzeichnung, die nicht zugleich das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb bezeichnet, genügt nicht (RG GRUR 1951, 332 – Koh-i-noor; BGH GRUR 1995, 825, 826 – Torres). Bei der Frage, ob bereits betriebliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister (zu weiteren Beispielen vgl GK/Teplitzky § 16 Rn 93; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 58), als rechtsbegründende Ingebrauchnahme ausreichen, ist daher stets der Aspekt der speziell namens- oder firmenmäßigen Ingebrauchnahme mitzubedenken. Urt, die zur rechtsverletzenden und damit zur kennzeichenmäßigen Ingebrauchnahme ergangen sind (wie BGH GRUR 1957, 426 – Getränke-Industrie; BGH NJW 1965, 1856 – Centra; zur rechtsverletzenden Ingebrauchnahme eines Unternehmenskennzeichens als Marke vgl Klippel GRUR 1986, 697, 708), können iRd rechtsbegründenden Ingebrauchnahme nur unter Vorbehalten herangezogen werden (so GK/Teplitzky § 16 Rn 93 Fn 115). Die namensmäßige Ingebrauchnahme einer Firma kann im Vorbereitungsstadium zB durch das Versenden von Geschäftsbriefen, denen die Firmenbezeichnung aufgedruckt ist, begründet werden (vgl BGH GRUR 1995, 825, 826 – Torres). Eine firmenmäßige Verwendung kann auch in Rechnungen, Preislisten und sonstigen Geschäftspapieren, die das Unternehmenskennzeichen führen, zu erblicken sein (RG GRUR 1951, 332, 333 – Koh-i-noor). Es reicht aus, wenn die Bezeichnung gegenüber Zwischenhändlern benutzt wird; die namensmäßige Ingebrauchnahme muss nicht gegenüber allen marktbeteiligten Verkehrskreisen erfolgt sein (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; BGH GRUR 2008, 1099 Rn 36 – afilias.de; GRUR 2016, 1066 Rn 23 – mt-perfect).

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