Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 120

a) Allgemeines

Оглавление

45

Der Schutz von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung beginnt, deren originäre Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft vorausgesetzt, in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung dieser Kennzeichen aufgenommen wird (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 32; ausführlich Günther WRP 2005, 975 ff). Weisen die Schutzobjekte des Abs 2 S 1 ursprünglich keine Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft auf, können sie diese nachträglich durch Verkehrsgeltung erwerben; erst damit beginnt der Schutz. Im Unterschied zu den Schutzobjekten des Abs 2 S 1 sind Geschäftsabzeichen immer erst dann geschützt, wenn sich das Geschäftsabzeichen im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt hat (vgl Abs 2 S 2). In beiden Fällen ist der Schutz der Unternehmenskennzeichen von formellen Entstehungstatbeständen, wie etwa der Eintragung einer Firma im Handelsregister, unabhängig (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 33; vgl zur Firma Rn 24). Neben den Anforderungen, die an die Benutzungsaufnahme und die Verkehrsgeltung zu stellen sind (dazu Rn 54 ff, 60 ff), ist daher insb der Aspekt der namensmäßigen Identifizierungskraft von zentraler Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes der Unternehmenskennzeichen.

Markenrecht

Подняться наверх