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Der Werktitelschutz beginnt mit der Ingebrauchnahme des Titels, vorausgesetzt, der Titel ist originär unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig (BGH NJW 1957, 1919 – Spiegel der Woche; GRUR 1961, 232 – Hobby; BGH NJW 1989, 3014 – Titelschutzanzeige). Diese Voraussetzung fehlt, wenn sich der Titel in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH GRUR 2012, 1265 Rn 19 – Stimmt‘s?; GRUR 2016, 939 Rn 19 – wetter.de; BGH BeckRS 2019, 3526 Rn 19 – Das Omen). Die ursprünglich fehlende titelmäßige Unterscheidungskraft kann der Werktitel auch nachträglich im Wege der Verkehrsgeltung erlangen (Fezer § 15 Rn 278; BGH GRUR 1957, 29, 31 – Spiegel; BGH NJW 1957, 909 – Star-Revue; BGH GRUR 2001, 1050, 1051 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport, GRUR 2016, 939 Rn 40 – wetter.de). Ebenso wie bei Unternehmenskennzeichen kann die Frage nach der ursprünglichen Kennzeichnungskraft eines Titels dahin gestellt bleiben, wenn der Titel jedenfalls Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH NJW 1957, 909 – Star-Revue; BGH NJW-RR 1988, 877, 878 – Hauer's Auto-Zeitung). Für den notwendigen Grad der Verkehrsgeltung gelten die für Unternehmenskennzeichen anzuwendenden Maßstäbe (Rn 64 ff). Der Schutz eines ursprünglich kennzeichnungskräftigen Titels setzt – ebenso wie bei den Unternehmenskennzeichen – dessen namensmäßigen Gebrauch voraus; der Inhaber des Werkes muss den Titel verwenden, um sein Werk zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden (Deutsch/Ellerbrock Rn 61, 72; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095 – Mädchen hinter Gittern). Die Ingebrauchnahme erfordert nicht, dass das durch den Titel gekennzeichnete Werk selbst benutzt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095 – Mädchen hinter Gittern). Das Werktitelrecht weist nach hM bei der Möglichkeit einer Verlagerung des Schutzbeginns vor den Zeitpunkt der Werkveröffentlichung und hinsichtlich der Anforderungen, die an die Kennzeichnungskraft eines Titels zu stellen sind, im Vergleich zum Recht der Unternehmenskennzeichen Besonderheiten auf.

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