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d) Einzelfälle

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Das Recht an einem Unternehmenskennzeichen endet auch dann, wenn die Kennzeichnung so abgeändert wird, dass von einer Aufgabe der früheren Bezeichnung gesprochen werden kann (BGH NJW 1973, 2152, 2153 f – Metrix; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Die Aufgabe der bisherigen und die Annahme einer neuen Kennzeichnung liegen dann vor, wenn die bisherige Eigenart der Kennzeichnung, zB deren Klangfärbung, wesentlich abgewandelt worden ist (BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Geht es um den Schutz eines Firmenbestandteils, der schlagwortartig in Alleinstellung benutzt wird, bleibt dessen Priorität auch dann erhalten, wenn der Firmenbestandteil unverändert in einer neuen Firmenbezeichnung Aufnahme findet (BGH GRUR 1995, 505, 507 – APISERUM).

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Die Übertragung des Geschäftsbetriebes oder Unternehmens muss nicht zum Erlöschen des Kennzeichenschutzes führen; vielmehr ist der prioritätswahrende Übergang des geschützten Unternehmenskennzeichens auf den Erwerber möglich (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 f – Datacolor). Die Aufhebung der Akzessorietät zwischen Unternehmen und Warenzeichen (vgl § 8 WZG aF) durch das MarkenG betrifft das Recht der Unternehmenskennzeichen nicht (Fezer § 27 Rn 12; ausf Ingerl/Rohnke § 5 Rn 72). Die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist daher an das Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebes gebunden (BGH GRUR 2002, 972 – FROMMIA). Bei der Übertragung des Unternehmens kommt es darauf an, dass die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebes erscheint (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 – Datacolor). Entscheidend ist, dass diejenigen Werte des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme zulassen, dass die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 – Datacolor). Auch bei der Verpachtung eines mit einer Etablissementsbezeichnung versehenen Geschäftsbetriebs kommt es nach stRspr zu einem Übergang des Kennzeichenschutzes (BGH GRUR 1959, 87, 88 f – Fischl; BPatG GRUR 2014, 780, 783 – Liquidrom; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 448 Rn 17 – Apfelweinlokal).

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Der Kennzeichenschutz kann auch im Falle einer sog aufnehmenden Fusion, bei der ein neues, rechtlich selbstständiges Unternehmen entsteht und das ehemals kennzeichentragende Unternehmen erlischt, (prioritätswahrend) erhalten bleiben (BGH NJW-RR 1990, 1318, 1319 – Datacolor). Überhaupt sind im Hinblick auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise Rechtsformänderungen des Kennzeichenträgers unerheblich (BGH NJW 1956, 1557 – Hausbücherei; BGH NJW 1983, 2382 – Concordia-Uhren). Entwickelt sich eine Vor-GmbH zur GmbH weiter, bleibt der Prioritätszeitpunkt des Kennzeichenschutzes der Vor-GmbH der GmbH erhalten (BGH GRUR 1993, 404, 405 – Columbus; vgl zur Vor-GmbH auch Rn 26).

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Die Verlegung einer Betriebsstätte führt nicht zum Verlust des Kennzeichenschutzes, auch wenn damit eine Betriebserweiterung verbunden ist (BGH GRUR 1957, 550, 552 – Tabu II). Der neue Betrieb muss jedoch nach der Verkehrsauffassung eine Fortsetzung des alten darstellen, was in einem Fall abgelehnt wurde, in dem eine ehemalige Bierwirtschaft an einem anderen Ort als Tanzcabaret neu eröffnet wurde (BGH GRUR 1957, 550, 552 – Tabu II).

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Die prioritätswahrende Fortführung von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung kommt auch im Falle der Vererbung des Unternehmenskennzeichens in Betracht (vgl Klippel S 556). Die Möglichkeit der Vererbung von Unternehmenskennzeichen ergibt sich, abgesehen von den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der §§ 22 Abs 1, 24 Abs 2 HGB, aus deren immaterialgüterrechtlichem Charakter (Klippel S 556; zur Einordnung von Unternehmenskennzeichen als Immaterialgüterrechte vgl Rn 6). Der Verweis auf einen „postmortalen Persönlichkeitsschutz“ im Hinblick auf Unternehmenskennzeichen und auf Entscheidungen, die, wie etwa das Mephisto-Urt des BGH (NJW 1968, 1773), immaterielle Aspekte des allg Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand haben, geht daher fehl (so aber Ingerl/Rohnke § 5 Rn 66; ähnlich auch GK Teplitzky § 16 Rn 117 ff).

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