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Der Schutz von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1), der durch Benutzungsaufnahme oder Verkehrsgeltung entsteht, erlischt mit Beendigung der Benutzung des Kennzeichens (GK/Teplitzky § 16 Rn 121; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 69 f; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Bei Kennzeichen, die erst mit Verkehrsgeltung Schutz genießen, kommt neben der Beendigung der Kennzeichenbenutzung auch ein Verlust der Verkehrsgeltung als Erlöschensgrund in Betracht (vgl Rn 74). Neben der Auswechslung eines Kennzeichens durch ein anderes (vgl dazu Rn 75) hat vor allem die Einstellung der geschäftlichen Betätigung eines Unternehmens die Beendigung der Benutzung des Unternehmenskennzeichens zur Folge (GK/Teplitzky § 16 Rn 122). Kennzeichenschutz nach den §§ 5, 15 können daher nur „lebende“, am Geschäftsverkehr beteiligte Unternehmen in Anspruch nehmen (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Wird der Geschäftsbetrieb (endgültig) nicht mehr ausgeübt, entfällt der Kennzeichenschutz (BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Die Benutzung des Kennzeichens gilt dann nicht als eingestellt, wenn die Bezeichnung durch einen Repräsentanten weiter verwendet wird (vgl Rn 58). Mit dem Verlust des kennzeichenrechtlichen Schutzes einer Bezeichnung geht das Recht verloren, sich auf deren Priorität zu berufen (vgl BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix). Entfällt der Schutz eines Unternehmenskennzeichens, ist dieser Zustand irreversibel. Das Wiederaufleben eines erloschenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung ist dem Kennzeichenrecht fremd und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (BGH GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange; nach Auffassung des BGH [GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange] regelt § 6 Abs 1a VermG aufgrund seiner bloßen registerrechtlichen Relevanz kein Wiederaufleben des Kennzeichenschutzes). Auch nach der endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes kann, bei fortbestehender Verkehrsgeltung der Kennzeichnung, einem Dritten deren Benutzung aus dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) verwehrt sein (von Gamm Kap 56 Rn 44).

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